Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

34 I. Hanptstück. V. Abschnitt. Sicherstellung der Döta- tions- Gelder. Hkth. am 3.». März >809. Passierungs-Befugniß. Hkth. am N- März >809. Mitfertigung der veranlas­senden Verfügungen durch den Referenten. Hkth. amMärz >809. Behandlung der von einer Militär - Behörde unmittelbar an die Truppen erlassenen Ver­fügungen. Hkth. di« März 1809. Fürgang bey Decretationen. Hkth. am 3^. März 1809. Quittung selbst angewiesen werden; immer ist aber darauf zu halten, daß einer jeden Quit^ tung nebst der Unterschrift auch das Petschaft beygedrückt werde. §. 61. Eine wesentliche Pflicht des die Oberamtirung führenden Ober- oder Feld-Kriegs - Com- missärs ist es, dafür zu sorgen, daß ein jedes Regiment mit den zur Bezahlung der Cagen und Löhnungen erforderlichen Geldern fortan in rechter Zeit versehen werde, damit niemahls der Fall eintreten könne, daß irgend ein Regiment, Bataillon und Corps, wegen Mangels an Geld, bey einer vorfallenden Marsch-Disposition auch nur im geringsten aufgehalten werde. h. 62. Die commandirenden Generale können über die ihrer Befugnis; eingeräümten Gegen­stände, mit Rücksicht auf die bestehenden allerhöchsten Anordnungen, die Bewilligung über den Betrag von 110 si. wie die Länder- General-Commanden ertheilen; es hat dieses jedoch im­mer einverständlich mit dem ersten commissariatischen Beamten zu geschehen, und es können diese Bewilligungen gleich auf die deshalb vorkommenden Piecen mit wenigen Worten unter beyderseitiger Fertigung ertheilt werden. Es sind aber über diese Bewilligungen oder Pafsierungen nach Verschiedenheit der Ma­terien abtheilige Consignationen zu verfassen, und diese unter beyderseitiger Fertigung mit dem Dritten eines jeden Monathes an den Hofkriegsrath einzusenden; daher der das Expedit be­sorgende Beamte alle diese Bewilligungen und Passierungen, bevor sie an die Behörden bestellt werden, in die zu diesem Ende vorzubereirende Consignation nebst Nr. des Exhibiti und dem Datuln der Bewilligung einzutragen hat. §. 63. Die Verhandlungen, über welche nur der Hofkriegsrath entscheiden kann, und worüber das Armee - oder Corps-Cornmando nichts zu bemerken, noch ein Gutachten zu erstatten fin­det, sind ohne alle Begleitung einzusenden. Jede das Publicum oeconomicum betreffende Veranlassung, und eben so auch jeden Bericht an den Hofkriegsrath hat, nebst dem Commandirenden oder dem dazu bestimmten Generale, der im Haupt-Quartiere befindliche erste commissariatische Beamte, und wenn es einen Natural - Verpflegs- Gegenstand betrifft, der erste Verpflegsbeamte; in dem Falle aber, daß es in das Juflitiale einschlagt, der daselbst befindliche General-Auditor-Lieutenant oder Stabs-Auditor mitzufertigen; da hingegen hat alles, was in rein militärischen Gegen­ständen veranlaßt wird, der Commandirende oder der von ihm dazu bestellte General allein zu unterzeichnen. §. 64. Alle vom Hofkriegsrathe an die Regimenter, Bataillons und Corps, die Cassen und sonstigen Behörden recta gestellten, sub volanti dem Armee- oder Corps - Commando zukom­menden Befehle und Bescheide haben, nach vorläufiger Extrahirung und Nummerirung, brevi manu durch den ordentlichen Weg, wenn dabey von Seite des Armee- oder Corps-Com­mando keine Veranlassung nöthig ist, ebenfalls sub volanti an die betreffende Behörde zu laufen, und es sind in diesem Falle darauf lediglich die Worte brevi manu anzusetzen. §. 65. Wenn über vorkommende Exhibita bloß Vernehmungen der ein oder anderen Behör­de zu erfolgen haben, so hat dies; durch Decretationen zu geschehen, und es sind die Forma­lien davon gleich auf das Erhibitum ohne Verfassung eines Conceptes zu schreiben, die Decretationen aber immer von dem Commandirenden oder dem von ihm dazu bestimmten Generale zu unterschreiben. Auf gleiche Art können über vorkommende Suppliken die Bescheide den Parteyen er­theilt, und diese lediglich von jenem ersten Beamten gefertiget werden, der das Exhibltum zu erledigen hatte.

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