Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
O ü §. 66. So oft Beschreibungen über abgeschaffte untaugliche Recruten und Deserteurs, oder mit Verbrechen befangene Parteyen, oder über entwichene Mannschaft und sonstige Personen, über entlaufene Pferde oder entfremdete Effecten Vorkommen, die entweder gleich von dem Generale oder Corps-Adjutanten, oder nach Umstanden von der Feld-Kriegs-Kanzelley bey den Truppen circuliren gemacht werden, müssen bie Circulanda insgesammt immer wieder dorthin zurück gelangen, von wo aus sie expedirt worden sind, um sich dadurch von dem richtigen llmlaufe solcher Piecen überzeugen zu können. Auch sind von diesen Beschreibungen dem General-Quartiermcister - Stabe und dem Landes-Commissariat jedes Mahl Abschriften zur weiteren Veranlassung breyi manu mitzutheilen. §. 07. So wie zur Ersparung der Concepte die Formularien der Bescheide oder Decretationen und die auf die Piece gesetzt werdenden Erledigungen gleich auf die Exhibita selbst niedergeschrieben werden, eben so sind auch die ad acta, nnd ad notitiam zu nehmenden ober brevi manu an die Behörden abzugebenden Exhibita zu indorsiren. Wie die übrigen Exhibita zu erledigen sind, merkt der in capite amtireude commis- sariatische Beamte, der dirigirende Oberverwalter und eben so auch der Stabs-Auditor, so weit der eine oder der andere die dießfallsigen Concepte nicht selbst verfaßt, auf die Piecen oder auf ein Stück Papier mit Bleystift an; hieraus müssen die Concepte täglich, und sobald es immer thunlich ist, abgefaßt, und sammt den von den ersten Beamten eigenhändig erledigten Exhibitis ohne Verzug in das Expedit zur weiteren Manipulation abgegeben werden. §. 68. Der das Expedit besorgende Beamte trägt, sobald er die auf vorstehende Art erledigten Ex- hibira erhält, die dießfallsige Erledigung bey dem Elenchus in die dazu bestimmte Rubrik dergestalt ein, daß ad marginem ber Extracte jener Exhibiten, welche bey den Generals-Befehlen die Erledigung erhalten, nur die Worte: exp ed irt mittelst Generals-Befehles den — welche durch die, auf der Piece selbst gesetzten Bescheide oder Decretationen erlediget, oder ohne Bescheid brevi manu an die Behörden hinaus gegeben werden, die Worte: durch Bescheid, oder durch Decretationen, oder brevi manu an den —- bey jenen hingegen, worüber ordentliche Concepte abgefaßt werden, die Worte :E x p e d i r t an — d e n— bey jenen endlich, welche ad acta gehen, die Worte: ad acta den — zu setzen sind. §. 69. Bey den brevi manu, ohne oder mit einem mündlichen Bescheide an die Behörden abgehenden Exhibiten mar.geln die Concepte, und es kann daher in dem Register nichts eingetragen, mithin auch bey einer dießfallsigen Anfrage nichts gefunden werden. Der das Register führende Beamte hat deinnach einen solchen Gegenstand aus dem Elenchus in das Register einzutragen, und dazu die un Elenchus aufgeführten Nr. Exhibiti mit dem Zusatze: Elenchus beyzurücken, um beym Nachschlagen gleich Nachsehen zu können, ob diese oder jene Piece in den Acten oder nur im Elenchus zu finden sey. §. 70. Bey Gelegenheit, wo auf die vorstehende Art die Erledigung in dem Elenchus vorgemerkt wird, setzt der das Expedit besorgende Beamte in dem Elenchus bey der betreffenden Rubrik die Gegenstände aus, worüber Auskünfte oder Eingaben verlangt werden, oder weitere Berichte zu- gesichert wurden, und erlediget dabey auch jene ausgesetzten Gegenstände, worüber die Auskünfte oder Eingaben eingelangt sind, mit der Nr. Exhibiti, welche das eine oder das andere erhält. §. 7». Zum Zeichen, daß bie Expeditionen, die ad acta gehenden Stücke und die 1)revi manu mit oder ohne Bescheid an die Behörden abgegebenen Exhibita richtig in dem Elenchus mit der oben bestimmten Erledigung vorgemerkt seyen, müssen auf jeder solchen Piece dem das Register führender» Beamten übergeben werden. Band I.. 10 * V ón den Armee-General- und Armee-Eorps-Co Ni IN a n d e n. Benehmen dey erlassenen Circulgrien. Hkth.amD. März iSc.9. Art der Erledigung der Ge- genstände. Hkth.ams^ März 1809. Wie in dem Elenchus bie Erledigung vorzumerken ist. Hkth. gm sr. März >809. Er gänzung des Registers. Hk th. fltlt&v März 1809. Auszeichnung der noch rückständigen Auskünfte. Hkth. gm März 1809. Bezeichnung der erledigten^ Gegenstände. Hkth. März 1809,.