Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Armee- General- und Armee-Corps-Com manden. 53 de rs geheimen Inhalte bey dem , der sie besorgt, so lange in Verwahrung bleiben, bis die Nothwendigkeit ders Geheimhaltung aufhört; in diesem Falle ist sodann dieser Gegenstand mittelst einer Meldung zur Hinterlegung in die Acten abzugeben, die Meldung selbst gehörig zu nummeriren, und wie jedes andere Exhibitum zu manipuliren. tz. 56. Bey Veranlassungen auf mündlichen Befehl muß das dießfallstge Concept, auf welchem jederzeit die Worte: ad Mandatum speciale beyzurücken sind, sogleich in dem Elenchus vorgemerkt, die Worte: ad Mandatum speciale als Exhibent in demselben aufgeführt, der Inhalt des Conceptes kurz extrahirt, und auf dem Concepte neben den Worten: ad Mandatum speciale die Nr. Exhibiti gesetzt, folglich das Concept wie ein E.rhibitum behandelt werden. §. 57. Bey allerhöchsten Resolutionen und mündlichen Befehlen, auf welche ein Normale veranlaßt wrrd, kann der Inhalt des dießfallsigen Conceptes sowohl, als auch bey den übrigen Piecen lediglich der kurze Inhalt derselben, im Elenchus vorgemerkt werden. Diese Vormerkungen sind zur Vermeidung aller entbehrlichen Schreibereycn mittelst kurzer Extracte dergestalt zu verfassen , daß in dem Elenchus von jeder vorkommenden Piece nur das Proprium und der m der Verhandlung stehende Gegenstand mit wenigen Worten anschaulich gemacht wird. §. 58. Die Feld - Operations - Cassen haben die vorgeschriebene Lasse-Manipulation genau ein- zuhalten, und ihre Journale unfehlbar in den bestimmten Terminen unmittelbar an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden. Jede Operations-Lasse muß unausbleiblich alle Wochen von dem ökonomischen Oberbeamten scontrirt werden. Wenn Armee-Corps bestehen, so haben die Corps-Feld-Operations-Cassen ihre Lasse jeden Sonnabend abzuschließen, den Casse-Stand ihrem Corps-Commando, ein Pare davon an das Armee-General-Commando und das andere an den Hofkriegsrath einzuschicken. Der Casse-Stand muß von demjenigen feldkriegscommiffariatischen Beamten, welcher die Oberamtirung führt, mitgefertigt seyn, und es ist kein besonderer Begleitungsbericht dazu erforderlich, sondern aus dem Casse-Stande selbst ist anmerkungsweise anzuführen , was wahrend der Woche in die Casse eingegangen, was an dispomrten oder sonst zu erwartenden Geld- zuflüffen nächstens eingehen dürfte, was etwa nicht an vorgesehenen außerordentlichen Zahlungen bestritten worden, und was an goldenen und silbernen Tapferkeits-Münzen vorräthig sey. tz. 59. Jedes Corps hat seinen monathlichen Geld - Erforderniß - Aufsatz nach dem beym 4?« Hauptstücke aufgeführten Formulare längstens bis 16. jeden Monathes unter der Fertigung des oberamtirenden Kriegs - Commiffariats an das Armee-General-Commando , und ein Pare davon an den Hofkriegsrath einzusenden; das Armee-General-Commando aber hat den monathlichen Haupt - Erfordermß - Aussatz dem Hoskriegsrathe einzureichen. §. 60. Zu jeder Zahlungspost müssen die Operations-Cassen nebst der Quittung einer jeden Partey eine schriftliche Auflage oder einen Entwurf erhalten , und jeder solche Entwurf oder Befehl muß von dem Commandirenden oder dem dazu von ihm bestimmten Generale und dem ersten commissariatischen Beamten gefertiget seyn. Wenn die Fertigung durch den ersteren bey einer dringlichen Zahlung wegen besonderer Hindernisse nicht vor sich gehen kann, so sind die Quittungen des Percipienten nach vorläufiger genauer Untersuchung mit Beyrückung der Worte: »indessen zu erfolgen« von dem ersten commissariatischen Beamten zu contrasigniren, und darauf die Zahlung zu leisten. Eben so kann auch in dringenden Fällen, und wenn die Quittung alles enthält, was auf das Object der Zahlung Bezug nimmt, und wenn hiernach auch der quittirte Betrag richtig befunden wird, die Zahlung nach der erklärten Art auf der Band. 1. Verfahren mit den Stücken., auf welche die Worte: ad Mandatum speciale beyzurücken sind. Hkth. am März >809. Verfahren bey allerhöchsten Resolutionen und mündlichen Befehlen. Hkrh. am SxMärz 1809. Wiedie Feld - Operations - Casse mit Ordnung, und Richtigkeit vorzugehen hat. Hkth. am 3^. März 1809. Einsendung des Geld- Er- sordernist - Aufsatzes. Hkth. am3^.März 1809. Wodurch die Ausgabsposten *u bedecken sind. Hkth. amI^ März 1809.