Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
W 32 I. Hauptstück. V. Abschnitt. ' Communications -Veranlassung der vorqekommenen Geschäfte. Hkth. am März 1809. Zuweisung der Geschäfte. Hkth. am 31. März 1809. Deren Manipulation. Hkth. am^. März 1809. Empfangs -- Präfentirung sämmtlicher Piecen, und Verfassung eines kurzen Elenchus hierüber. Hkth. aiM». März 180g. Vorschrift für dringende Gegenstände. Hkth.am 3». März iSog.j ^ eme Veranlassung der Feld - Kriegs - Expedition erheischt, so muß von derselben das Nöthige schleunigst besorgt werden. Auch hat der General-Adjutant der Feld-Kriegs-Expedition beyzubringen, wie weit diese Generalien den bey der Parole nicht gegenwärtig gemessenen Truppen und Branchen noch bekannt zu machen sind, an welche sodann von Seite der Feld-Kriegs-Expedition zur nöthigen Publication und Nachachtung solcher Generalien das Erforderliche nachzutragen ist. h. 51. So weit Aenderungen in der Truppen-Eintheilung auf den Geschäftsgang und die ökonomischen Dispositionen Einfluß nehmen , wird der General-Adjutant solches der Feld- Kriegs-Kanzelley allemahl gleich bekannt machen, damit auch hiernach die an die Truppen zu gelangen habenden Piecen richtig bestellt werden können. §. 52. Der General-Adjutant hat dafür zu sorgen, daß nach Eröffnung der mit der Post oder sonst einlaufenden Packete alle jene Piecen, deren Erledigung der Feld-Kriegs-Kanzelley obliegt, derselben ungesäumt zugestellt werden. Wenn Packete mittelst Estafette einlangen, oder sonst wichtige Gegenstände oder dringende Expeditionen vorfallen, so sind solche sogleich dem Commandirenden, oder dem von ihm dazu bestimmten Generale zu melden und zu unterlegen. §. 53. Alle an die Feld-Kriegs-Kanzelley gelangenden Piecen sind ohne Verschub mit möglichster Abkürzung ordentlich zu manipuliren. Im Felde können die Publica von dem Oekonomicum nicht getrennt werden, und beyde Gegenstände müffen von dem die Oberamtirung in capite führenden Ober- oder Feld-Kriegs-Commissär besorgt werden; dieser kann demnach nicht auch dieZutheilung und Manipulation der täglich vorkommenden Exh'ibiten auf sich nehmen. Es ist also dieses Geschäft unter der Leitung des in capite amtirenden, dem bey der Feld - Kriegs - Kanzelley stehenden ersten Concipisten zu übertragen, der für die ununterbrochene richtige Einhaltung der vorgeschriebenen Manipulation im Ganzen zu haften hat. §. 54. Dersel be hat sämmtliche Piecen, gleich nach deren Empfang, zu präsentiren, in einem kurzen Elenchus, der die Rubriken: a. Buchstaben der Zutheilung. b. Nummer des Exhibitums. c. Inhalt des Exhibitums. d. Art und Datum der Erledigung. c. Kurzer Inhalt des Gegenstandes, worüber Auskünfte oder Eingaben abgefordert worden sind. f. Von wem solche abgefordert worden sind. g. Nummer des Exhibitums, so das Anverlangte in sich enthält, vorzumerken, in diesem sowohl, als auf den Exhibiten, die in ununterbrochener Zahl den ganzen Jahrgang hindurch fortlaufenden Nummern zu notiren, und je nachdem die Piece ein Poli- ticum, Oeconomicum oder Justiciale ist, solche, sobald der kurze Extract davon eingetragenist, gleich an den betreffenden Beamten, mithin auch jene von der Natural-Verpflegung an den, mit dem commissariatischen Oberbeamten operirenden Verpflegsbeamten zur augenblicklichen Erledigung abzugeben. §. 55. Wenn ein Exhibitum wegen der Dringlichkeit der hierüber zu erlassenden Verfügung nicht vorher im Elenchus vorgemerkt und nummerirt werden kann: so ist das eine und das andere gleich nach der Verfassung des Conceptes nachträglich zu bewirken, und auf das Con- cept die Nummer des Exhibitums anzusetzen; dagegen müssen die Exhibiten von einem beson-