Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

11t Die Stallungen sind in den nähmlichen oder in den näch­sten Häusern anzuweisen. Hkth. am i3. Iul. y48- ,» » 3o.Apr.74y. ,» » S.Aug.7ä<-­» » 26.D3í«ri783. G i3i8. Welchen Militär-Parteyen die auSgemessenen Stallun­gen, Heu-und Wagenschupfen gebühren­Hkth.am3i.Dec. 734. Wie jene Militär-Beamte, welche die für sie bestimmten Quartiere nicht beziehen, und einen Ersatz an Geld abfor­dern , zn behandeln sind. Hkth. am >3. Jul. 743. Wie jene Chargen, welche seit dem Jahre ,748 beymMili- tär neu evein oder aus derFrie- densdienstleistung in daS Feld beordert werden, hinsichtlich der Natural - Quartiere zu be­handeln sind. Hkth. am >3. July 748. Den in den Ländern ange­stellten Militär-Beamten ge­bühren auch aus Reisen die Na­tural-Quartiere. Hkth. am 3. Dec. 804. M567. » » 19. März ö,8. 1,663. Den Militär - Beamten, wenn sie auch Diäten bezie­hen, gebühren die unentgeld- lichen Quartiere vom Lande. Hkth. am 3>. Dec. 807. Unter welchen Bedingnissen mindere Beamte, nebst Bey- behaltung ihres Quartier-Gel­des noch Natural-Quartiere erhalten können. Hkth. am 10. 2ct. 779. I 7655» Wo den eontrollirenden kriegscommissariatischen Be­amten bey den Monturs-Com­missionen die Wohnung anzu- weisen ist. Hk th. am 3. Oct. 806. e 3,97. Welchen Militär-Beamten beym Einziehen in ärarische Quartiere das Ausweisien und andere kleine Reparaturen für das erste Mahl voin Aerarium bestritten werden. Hkth. am 6. Oct. 798. §. 310. Zu bet’ Wohnung gehört auch die Stallung für die auf der Streu haltenden und die ausgemessene Gebühr nicht übersteigenden Pferde, welche so viel als möglich in dem nahm- lichen Hause oder doch wenigstens in den nächsten Häusern jederzeit angewiesen werden soll. tz. 311. Die in dem Ausweise ausgemessenen Stallungen, Heu - und Wagenschupfen gebühren nur jenen Individuen, welche wirklich das ganze Jahr hindurch oder wenigstens die größte Zeit desselben die vorgeschriebene Zahl der Pferde halten, oder sich eines eigenen Wagens be­dienen; dahingegen auf den Fall, wo sie gar keine oder eine mindere Zahl hielten, sich auch in der Anweisung hiernach zu richten ist. §. 312. Jenen Individuen, welche die für sie bestimmten Quartiere nicht beziehen, wird nicht gestattet, unter was immer für einem Vorwände einen Ersatz an Geld abzufordern, und diejenigen, welche dieser Anordnung zuwider handeln, sollen nicht nur zum baren Rückersatze verhalten, sondern nach Uniständen auch gestraft werden. ' §. 3.3. Jene Chargen, die seit dem Jahre 174.8 beym Militär neu creirt wurden, oder aus der Friedensdienstleitung, wo ihnen keine Natural - Quartiere gebühren, in das Feld beordert werden, haben die Quartiere nach der Aequiparirung des Charakters gleich andern Chargen zu erhalten. §. 314. Allen in den Ländern angestellten Beamten gebühren die Natural-Quartiere auch dann unentgeldlich, wenn sie sich im Dienste auf Reisen befinden. In dem lombardisch - venetia- nischen Königreiche aber haben dieselben, wenn sie aus Reisen die Diäten beziehen, daS Quartier täglich mit Einer Lire für Ein Zimmer aus Eigenem zu bezahlen. tz. 3i5. So haben auch jene Militär-Beamten inner Landes, wenn sie die Diäten beziehen, die unentgeldlichen Natural-Quartiere, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen König­reiches, vom Lande anzusprechen. §. 316. Mindere Beamte können auch mit Beybehaltung ihres Quartier-Geldes eiue kleine Wohnung in ärarischen Häusern erhalten, wenn sie eine auf den Dienst sich beziehende Ver­bindlichkeit, nähmlich die Aufsicht über die Kanzelley oder Cassa, auf sich nehmen. §. 317. Den eontrollirenden kriegscommissariatischen Beamten bey den Monturs-Commissionen ist, wo möglich eine Wohnung in dem Commissions-Gebäude oder doch wenigstens ganz in der Nähe einzuräumen, damit sie in den vorgeschriebenen Amtsstunden stets gegenwärtig seyen. §. 318. Nur den subalternen commissariatischen, Verpflegs - und Fortisications - Baubeamten werden, wenn sie ein ärarisches Quartier beziehen, das Ausweißen, in so weit es nöthlg ist, dann die erforderlichen kleinen Reparaturen an Fenstern, Thücen, Schlössern und Oefen für das erste Mahl vom Aerarium bestritten. II. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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