Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

Von der Bequartieru ng der Beamten. n5 Dergleichen Militär - Beamte sind verpflichtet, während ihrer Wohnzelt in solchen Quartieren alles dasjenige aus Eigenem zu bestreiten, was ihnen, wenn sie Quartier-Geld bezögen, und zur Miethe wohneten, auS Eigenem herzustellen obliegen würde. Welche Reparaturen Mili­tär-Beamte in ärarischen Woh­nungen selbst zu besorgen ha­ben. Hkth. am 6. Set. 798. Obliegenheiten der Militär- Beamten deym Ausziehen aus ärarischen Quartieren. Hkth. am 6. Ott. 798. Die Familien der im Felde angestellten Militär-Beamten sind, wenn in den Casernen oder sonstigen zur Bequartie- rung geeigneten Gebäuden lee­re Wohnungen vorhanden sind, daselbst unterzubringen. Hk th. am 25. Feb. 809. 1 837. r> » l6, Nov. 6,5. I 6572. • Wie diese Familien, wenn in den Casernen keine leeren Quartiere vorhanden sind, nach Willkührlichkeit von der Lan­desbehörde hinsichtlich der Un­terkunft zu behandeln sind. Hkth. am 16. Nov. 815. 1 6572. » » i3. @ept. 8o5. A 6917, Wann die Militär-Beamten für die Unterkunft ihrer Fami­lieselbst zu sorgen haben. Hkth. am >6. Nov. 8i5. 1 6672 Welchen Militär - Beamten das Quartier-Geld gebührt. Hkth. am 1. Oct. 782. » » 9.2[ug. 783. G 4*41 • » » 10.790.G 3i28. » » 20. Jun. 791. » » 19. Jul. 791. G7401. » ,» 17. Aug. 79>. 68S90. » » 10.2ing- 791. G 876/1 » » 3<>. Nov. 79>* B 2345 ?> » 2Ö. 3än. 8o3. C 101 » » 16. Üct. 8o3, C 2172 » » 3o. May 804. A 1878 » » 25. Iän. 8o5. I 364 » » 3i. März 807. i ,742 » » 26. Dec. 807. ,> » i.Iän. 811. » » 7. Iän. 8n. I i38. ,, » i3. 3än. 811. I 255. » » 28. Jun. 8i5. I 3735. 5) » 10. Aug. ö>5. I 458i. » » i3. May6>9.1 2976. Quartier - Geld für das Gränz-Bau-Personal wird bestimmt. Hkth. am 18. Feb. 819. b 718. Auf welche Art das Land den Militär-Beamten die Quar­tier- Gelder anzuweiscn hätte, mr Falle die Natural-Quartie- ce nicht vorhanden wären, hkth. am 3i. Tee. ?84­§. 319. Beym Ausziehen sind diese Beamten keinesweges verpflichtet, das Quartier ganz in dem Zustande, wie sie es übernommen haben, zu übergeben, nur haben dieselben für offenbare Vernachläffigungen und muthwillige Beschädigungen, keinesweges aber für die durch den or­dentlichen Gebrauch sich ergebenden Abnützungen zu haften. §. 3ao. Da die Familien der in das Feld beordert werdenden Militär-Beamten auf das Quar­tier-Geld keinen Anspruch haben, so soll für die Unterkunft dieser Familie gesorgt, und sie, wenn in den Casernen oder sonstigen zur Bequartierung geeigneten Gebäuden sseere Woh­nungen vorhanden sind, daselbst nothdürftig untergebracht werden. §. 3ai. Im entgegen gesetzten Falle kommt es auf die Willfährigkeit der Landesbehörden an, ob sie diesen Familien die Hälfte der Competenz des Mannes für die Zeit der Abwesenheit der Militär-Beamten unentgeldlich erfolgen lassen wollen. §. 322. Wenn aber auch dieser Fall nicht vorhanden ist, so bleibt cs der Sorgfalt der Militär- Beamten überlassen, für das Unterkommen ihrer zurück gebliebenen Familie aus eigenen Mitteln zu sorgen. 323. Alle in Wien angestellten Beamten haben durchaus kein Natural-Quartier anzuspre­chen. Was hiernach diesen, so wie verschiedenen anderen in den Provinzen angestellten Mili­tär-Beamten an Quartier-Geldern dann gebühret, wenn sie kein Natural-Quartier haben, dieß enthält der Aufsatz B. Die zur Hofstelle gehörigen Beamten empfangen nach Gattung der im Orte eingeführten Quartiers-Aufkündigung gleich den Feldbeamten halb - oder viertel­jährig ihre Quartier-Gelder vorhinein. §. 324. Da die wirklichen Gränz-Bau-Directoren in dem Quartier-Ausmaße allerdings den Feld- Kriegs-Commiffären und Stabs-Auditoren, so wie die Bau-Adjuncten den Feld-Kriegs-Kanzelli- sten und die Bauschrciber den Kanzelley- Adjuncten äquipariren, so unterliegt es keinem Anstande, dem besagten Bau-Personale vom 1. November 1818 das nähmliche Quartier-Geld zu geben, welches denen mit ihnen äquiparirenden Individuen verabreicht wird. h. 325. Wenn das Land den Beamten aus was immer für Ursachen keine Natural - Quar­tiere anzuweisen in der Lage wäre, so haben die Stände denselben ein den Zeitumständen angemessenes Quartier-Geld zu bemessen und erfolgen zu lassen. Band. 1. 3q *

Next

/
Oldalképek
Tartalom