Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
/ 108 Was zu beobachten ist, wenn einige Referenten mit den ihnen zugetheilten Stücken und sonstigen Arbeiten aus was immer für Ursachen in Rückstand gerathen sollten. Hkth. am 7. 5c». 807.11 81. »' » 18. 3un. 807. M 647. Aufstellung und Pflichten der Hof- Sccretare, dann deren Verwendung im Dienste. Hkth. am 7. Feb- 807. H g, » » 18.3un. 807. M 647. II. Hauptstück. VI. Abschnitt. der Gebrechen, öfteres Nachsinnen auf die möglichen Verbesserungen, mit einem Worte: vollständiges Umfassen der ihnen anvertrauten Geschäftszweige, stiften könnte, bey dem besten Willen und der äußersten Anstrengung Verzichr leisten zu müssen. §. 296. In diesem Anbetrachte, und da die Ueberladung einzelner Individuen aus einer drsy- fachen Quelle, nähmlich A. weil es einigen Gliedern des Gremiums an Fleiß oder Fähigkeiten mangelt, und diese sohin von andern übertragen werden müssen; oder B. weil bey der Ein- theilung der Geschäfte kein gehöriges Verhältniß beobachtet wird; oder C. weil überhaupt die Zahl der Arbeiter der Menge von Arbeiten nicht angemessen ist, entspringen kann, finden Seine Majestät nothwendig, Ihre Wrllensmeinung bestimmt dahin zu erklären: I. Daß diejenigen die schwerste Verantwortlichkeit treffen wird, die, wenn es sich um die Besetzung des Rathstisches der Hofstellen handelt, Männer dazu in Vorschlag bringen, denen es entweder an Fähigkeiten oder an Eifer, oder an Kenntmß und Erfahrung gebricht, oder die tn ihren früheren Dienst - Categorren nicht eine solche unerschütterliche Rechtschaffenheit an Tag gelegt haben, um ihnen volles Zutrauen schenken zu können. II. Daß zwar den im Staatsdienste ergrauten Männern bey einer Abnahme ihrer Kräfte mit verdienter Schonung begegnet, mit desto größerer Strenge aber bloße Gemächlichkeitsliebe behandelt, und keinesweges zugegeben werden soll, daß einige darum über Gebühr belastet werden, weil andere ihre Kräfte nichr anftrengen wollen. III. Daß, wie dieß schon unter den vorzüglicheren Obliegenheiten der Präsidien und Chefs angeführt ist, in der Vertheilung der Arbeit unter die Referenten ein billiges Ebenmaß gehalten werde. IV. Daß in dem Falle, als die Unmöglichkeit die Geschäfte mit dem systemistrten Raths- und Concepts-Personale der Zeit und dem Zwecke nach gehörig zu erledigen erwiesen ist,, die Lage der Umstände nicht zu verschweigen, sondern mit lichtvoller Darstellung derselben ent wohlüberlegter Vorschlag entweder zur zeitlichen oder fortwährenden Vermehrung des Personals einzureichen sey; endlich: V. Daß es auch jedem notorisch mit Arbeit zu sehr gedrückten Hofrathe und Referenten erlaubt, ja derselbe sogar schuldig seyn soll, mit wahrhafter Angabe aller llmstände fernem Chef dießfallS die geziemende Vorstellung zu machen, und um eine billige Abhülfe zu bitten. Dieser hat sodann hierüber einen Vortrag mit bestimmter Vorschlagung der Mittel, wodurch die nöthige Abhülfe verschafft werden könnte, zu erstatten, indem Seine Majestät Ihre Gesinnung ausdrücklich zu erklären geruht hüben, daß Allerhöchstdieselben dre zum ordentlichen Geschäftsbetriebe wirklich norhwendigen Mittel nre verweigern, und nur dann Ahndungen eintreten lassen werden, wenn, wider besseres Verhoffen, aus dienstwidriger Schonung und Nachgiebigkeit gegen diejenigen, welche das nicht leisten , was sie zu leisten schuldig sind, Anträge auf Personals-Vermehrnngen zum Vorscheine kommen sollten. §. 297. Sowohl um die mit Geschäften zu sehr beladenen Räthe überheben, als auch um in Er- krankungs- oder Abwesenhertsfällen die nöthigen Supplrrungen ohne Belastung des Aerariums einleiten zu können, müssen die Hofstellen mit Secretären versehen seyn, welchen die selbstständige Führung der Referate auch längere Zeit hindurch anvertrauet werden kann. Zu Secrerär-Stel- len, bey den Hofstellen, sollen also in Zukunft, ohne Rücksicht auf Ordnungsrang, nur solche Individuen m Vorschlag gebracht werden, von welchen mit Zuversicht zu erwarten ist, daß sie dem Zwecke entsprechen, und derley Raths -Supplirungen zur höchsten Zufriedenheit zu erfüllen im Stande seyn werden. Vertritt der Secretär die Stelle des Rathes, so hat er in den Gegenständen, die er vorträgt, eben so gut, wie der Rath, ein actives Votum zu führen, und muß auch in Ab? sicht auf die Leitung des Büreaus den Räthen gleich behandelt werden.