Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Obliegenh eiten der Beamten. 10Q Führet aber der Rath selbst das Departement, und leistet der Secretar hierbey nur Aushülfe, so steht es zwar dem ersteren frey, die Erledigungsanrrage des Secretärs seiner Prüfung zu unterziehen, und die Aenderungen, die er angemessen findet, vorzunehmen, in welchem Falle er auch die Erledigungsentwürfe mit zu unterfertigen hat; allein auch der Secretar muß dieselben, so wie jeder, der eine Concepts-Arbeit verfaßt, unterschreiben. Fände das Präsidium, daß irgend ein Departements-Secretar den Rath zu suppliren gar nicht geeignet sey, so muß dafür gesorgt werden, daß ein solcher, wenn er anders den nöthigen Leitungsgeist besitzt, bey Eröffnung einer Expedits-, Registraturs- oder Einrei- chungs - Protocolls-Directors-Stelle untergebracht werde; ist er jedoch Referate zu führen eben nicht unfähig, aber wegen vorgerückten Alters oder geschwächter Gesundheit, besonders bey einem größeren Zusammenflüsse von Geschäften, doch nicht mehr vollkommen auszulangen im Stande, so muß einem solchen Bureau ein vorzüglich geschickter Coucipist zugewiesen, und überhaupt bey Vertheilung des Personals in die Bureaus der pflichtmaßlge Bedacht darauf genommen werden, daß jedes Bureau so besetzt werde, wie es das Maß, die Gatrung und die Wichtigkeit der darin vorkommenden Geschäfte erheischt. §. 298. Um es endlich einmahl dahin zu bringen, daß die Raths-Gremien bey den Hofstellen durchgehends gut bestellt seyen, erneuern Seine Majestät den Befehl, daß schon bey Besetzung der Concipisten-Stellen und bey Aufnahme der Concepts-Practicanten mit aller Strenge und Genauigkeit verfahren werde. Außer dem, daß in Erkrankungs- und Abwesenheitsfällen Concipisten nicht selten längere Zeit die Stelle der Secretäre vertreten müssen, fordert schon die Verfassung bündiger Auszüge gebildete, denkende Köpfe, auch macht diese Classe die Pflanzschule für höhere Be- dienstungen aus; es sollen also nur gebildete Leute Concipisten - Stellen erlangen. Werden als Practicanten, die zu Concepts-Bedienstungen bestimmt sind, solche Individuen aufge- nommen, denen es etwa an literarischer Vorbereitung, oder an Fleiß, oder an Moralität viel zu sehr gebricht, um gegründete Hoffnungen für dieZukunft zu erwecken, so ist der Zweck, warum jungen Männern die unentgeldliche Uebung in den Geschäften gestartet wird, vollends verfehlt, und man setzt sich der Gefahr aus, entweder einen schlechten Nachzügel zu erhalten, oder zum Unglücke solcher Individuen beygetragen zu haben, die ihre Zeit bey einer Beschäftigung , für die sie nicht taugen, fruchtlos verlieren. Daher sind die wegen Aufnahme der Concepts-Practicanten für den Hofkriegsrarh bereits bestehenden speciellen Anordnungen auf das genaueste zu beobachten. Damit die Hofstellen bey Aufnahme der Concepts-Practican- ten künftig mit mehrerer Beruhigung, als bisher, zu Werke gehen können, werden Seine Majestät die bey einigen Erziehungsanstalten schon wirklich getroffene Einleitung auf alle erb- ländischen Universitäten und Lycäen ausdehnen. Nebstbey ist es aber Seiner Majestät Wille, daß sowohl der Rath, als der Secretar, und zwar jeder ins Besondere, von sechs zu sechs Monathen eine getreue Schilderung der Fähigkeiten des Fleißes und der Moralität des Büreau-Personals nach Pflicht und Gewissen seinem Chef einreiche, und dabey von jedem bemerke, ob er schon wirklich für eine höhere Bedienstung geeignet sey, oder ob er wenigstens die gehörige Anlage, sich für dieselbe zu bilden, besitze. §. 299. Die Einreichungs - Protocolle, die Registraturen und Kanzelleyen der Hofstellen müssen weit mehr, als bisher, in das Auge gefaßt, die Beamten von der so sehr eingeschlichenen Bequemlichkeit und Besorgung allerley Nebengeschäfre zurück geführt, und zur Verschwiegenheit, zur guten, sittlichen Aufführung, vorzüglich aber zum Fleiße angehalten werden, da es gar keinem Zweifel unterliegt, daß bey einer gehörigen Verwendung fast in den meisten der vorbenannren Departements mit wenigeren Individuen ausgelangt werden könnre, und bey Verrichtungen, die keine'Anstrengung des Geistes erfordern, mehr Personal, als wirklich nothwendig ist, schlechterdings nicht gestattet werden soll. Was bey Besetzung derHof- Concipisten-Stelken und Aufnahme der Concepts-Practicanten zu beobachten sey. Hkth. am 7. Feb- 807. H 81. » » 18. Jun. 807. M 64r. Uebee deren Fähigkeiten, Fleiß und Moralität fommt halbjährig eine Eingabe zu verfassen und einzureichen. Hkth. am 7. Feb. 807. h 81. » » 18. 3un.807.M647. Die Beamten der Einrei- chungs-Protocolle, der Registraturen und Kanzlleyen sollen stets unter gehöriger Aufsicht seyn, und zu ihrenPflichten angehalten werden. Hkth. am 7. Feb. 807. n 81. » » 18.3uu. 807. M 64r«