Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)

II. Hauptstück. VI. Abschnitt. íeitung der Verbesserungen, wenn auch die Unterbehörden es hierüber zur Sprache zu bringen außer 'Acht lassen sollten, von selbst Anwürfe zu machen, wobey aber dergestalt planmäßig zu verfahren ist, daß das Nützlichere dem minder Nützlichen, und das Nothwendige dem bloß Nützlichen immer vorgezogen werde. Ordnungswidrige Entscheidungen, unstatthafte Anträge, Schleudereyen oder andere Pflichtwidrigkelten der Unterbehörden sind zwar nie ungeahndet zu lassen, aber immer muß die Ahndung dem Grade des Vergehens angemessen, und von ungerechtem Tadel und klein­licher Necksrey gleich entfernt seyn. Derjenige Referent, der sich von Eigendünkel, Recht- haberey oder Abneigung Hinreißen läßt, alles schlecht zu finden, was Andere thun oder eim rathen, schadet dem Dienste eben so viel, als jener, der aus Vorliebe, Geistesbeschränktheit oder Gemächllchkeit allenAnträgen der Behörden beystimmt, und alle Verfügungen gut heißt; aber im Grunde ist er sträflicher, als dieser letztere, weil er seine Fähigkeiten und Kenntnisse mißbraucht, und Andere, denen die Verhältnisse nicht so genau bekannt sind, und welche.die Acten nicht selbst durchlesen, irre führt. Der rechtschaffene, bloß um das Beste des Dienstes besorgte Mann wird durch Anfa­chung des Ehr - und Pflichtgefühles, durch beharrliches Hinweisen auf die wahren Gesichrs- puncte, durch Belehrungen ohne Anmaßung und Bitterkeit vorzüglich zu wirken suchen, und bey gehörig bestellten Unterbehörden wird er auch auf diesem Wege am sichersten zum Ziele kommen. Wo diese Behandlung nicht eingreift, werden wohl auch Verweise wenig Wirkung her­vor bringen, und obwohl sie strengeren Ahndungen voraus gehen müssen, so würde es doch gegen alle Absicht streiten, sie auch dann noch fortzusetzen, wenn ihr fruchtloser Erfolg schon deutlich genug verrathen hat.^ daß sich ohne wirksamere Mittel der Zweck nicht er­reichen lasse. Worin der wahre Mittelweg zwischen einer zu schlaffen Leitung, wodurch besonders bey Unterbehörden, die nicht vollkommen gut bestellt sind, die Ordnung zerfällt, alle Abhängig­keit erlischt, und die leitende Stelle zu einem Schatienbilde herab sinkt, und zwischen einer zu harten, unbilligen tmb eben dadurch Mißmuth und Widerstreben erregenden Behandlung liege, läßt sich durch allgemeine Vorschriften nicht bezeichnen, aber wenn Präsidium, und Räthe, ihrer Pflichtgemäß, auf die Erledigungs-Anträge unausgesetzt aufmerksam sind, werden auch jene Referenten, denen es hierin an einem richtigen Tacte fehlt, bald in dem Geiste des Gre­miums geleitet werden, und die Anomalie, daß die Unterbehörden von einer tmb der nähm- lichen leitenden Hofstelle oft eine sehr verschiedene Behandlung erfahren, wird nicht mehr Statt finden. Zunächst den Präsidien hat auch jeder Referent in seiner Geschäfts- Abtheilung Seiner Majestät dafür zu haften, daß die Entschließungen und Befehle schnell und genau vollzogen werden. Wenn die Vollziehung erst noch von weiteren Berichten oder Auskünften abhängt, so sind, wenn es eine besondere Dringlichkeit des Gegenstandes fordert, kurze Fristen auszu­stecken, kommt es aber nur darauf an, daß solche einer oder mehreren Unterbehörden inti­mirt werden, so hat die Intimation nicht nur unaufgehalten zu geschehen, sondern der Re­ferent muß nebstbey eine besondere Aufmerksamkeit auf jene Absätze der Gestions-Protocolle der Unterbehörden, wo solche Jntimationen Vorkommen, richten, und überhaupt den Gang deS Geschäftes so lange, und genau als möglich verfolgen, mithin, wenn es die Unterbehör­den an irgend etwas gebrechen ließen, ihnen darüber die angemessenen Erinnerungen machen. Da die Behörden zur Beförderung des öffentlichen Dienstes ausgestellt sind, so fällt es von selbst in die Augen, daß Betriebsamkeit und Gründlichkeit in dem Maße verdoppelt werden müssen, als die vorkommenden Gegenstände auf den öffentlichen Dienst einen wichtigeren Einfluß haben. Jeder Referent muß sich also aus eigenem Antriebe dazu aufgefordert sitiden, Angele- heiten, die den öffentlichen Dienst interessiren, und wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, auf

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