Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 1. (Wien, 1820)
Von den Obliegenheiten der Beamten. 105 > sohin das Refenren aus dem Gedächtnisse sich nur auf den Acten-Verhalt, nie aber auf das Votum erstrecken dürfe. II. Daß der Vorsitzende nie seine Meinung unmittelbar nach dem Vortrage des Referenten, sondern erst damahls, wenn alle übrigen Rathsglieder abgestimmt haben, gebe, und daß, falls er zur Vermeidung irriger Voraussetzungen eine cder die andere Angabe des Referenten zu berichtigen oder sonst Aufschlüsse zu geben norhig finden sollte, dieses immer auf eine solche behuthsame Art geschehe, daß es nicht den Anschein gewinne, als wollte der Chef die Votanten für diese oder jene Meinung einnehmen, so wie derselbe überhaupt von seiner Superioritat bey dem Berathschlagen über die Geschäfte, so lange die ihm und der Versammlung gebührende Achtung von den Stimmführern nicht verletzt wird, keinen Gebrauch zu machen hat. III. Daß, wenn von den Anträgen des Referenten im Ganzen oder in einzelnen Puuctm abgegangen wird, jedesMahl, und zwar nicht von den Referenten, sondern entweder von bem Präsidial- oder einem anderen durch das Präsidium hierzu zu benennenden Hof- Secretär ein eigenes motivirtes Conclusum entworfen, dieses in der Sitzung abgelesen, und mit nahmentlicher Angabe der Stimmführer, die sich mit dem Conclusum, so wie derjenigen, die sich mit dem Anträge des Referenten vereiniget haben, dem Referats-Bogen eingeschaltet werde; doch sieht es auch jenem Votanten, dessen Meinung durch den Beytritt der Stimmenmehrheit zu einem Conclusum erwachsen ist, frep, den Rathsschluß selbst zu entwerfen. Konnte aber ein solcher Rathsschluß nicht gleich während der Sitzung verfaßt und abgelesen werden, so ist solcher bey sammtlichen Votanten in schleunige Circulation zu setzen, und durch deren Unterschrift bestätigen zu lassen. h. 294. Wenn bey der Revision solche Abänderungen für nothwendig gehalten werden, die auf was Weiteres hinaus laufen, als die Expedition mit dem Votum oder Conclusum in Uebereinstimmung zu bringen, das etwa aus Versehen Weggelassene zu ergänzen, oder Sprach- und Formalitäts-Fehler zu berichtigen, so hat sich das Präsidium zuvörderst mir dem Referenten zu besprechen, und nur, falls letzterer mit der vorhabenden wesentlicheren Abänderung selbst einverstanden wäre, dieselbe gleich auf der Stelle zu veranlassen; widrigen Falls aber, wenn nähmlich der Referent sich gegen die Aenderung erklärte, ist der Anstand im Rathe vorzutragen, und durch das Gremium zu entscheiden, wobey es sich von selbst versteht, daß, wenn die Revision von einem Vice-Präsidenten oder von einem durch ben Präsidenten ehvci hierzu bestellten General geführt wird, derselbe den nachmahligen Vortrag des Stückes im Rathe nicht gleich selbst zu veranlassen, sondern diese Veranlassung dem Ermessen des Chefs zu unterziehen habe, damit, wenn letzterer den bey der Revision erhobenen Anstand unstatthaft finden sollte, der in einem solchen Falle überflüssige abermahlige Vortrag unterbleibe. 1 Durch diese Beschränkung willkührlicher Abänderungen wollen aber Seine Majestät der Activität der Präsidien, in Absicht auf den eigentlichen Zweck der Revision, keine Gränzen setzen, vielmehr ist hierbey alle mögliche Genauigkeit anzuwenden, und sind bey mehrerer Muße manches Mahl die Expeditionen mit den Acten, besonders bey solchen Departements, die sich eben nicht durch Pünctlichkeit auszeichnen, zusammen zu halten und zu combiniren, nur darf dadurch keine Verzögerung verursacht werden. , 4. 295. Ern Referent, dem es darum zu thun ist, seine Bestimmung in ihrem ganzen Umfange zu erfüllen, hat sich nicht bloß aus die ordentliche Erledigung der ihm zugetheilten Stücke zu beschränken, sondern fein Bestreben muß dahin gerichtet seyn, die Materie ober das Land, worüber er das Referat führt, ganz zu umfassen, die obwaltenden Gebrechen und die möglichen Verbesseruiigen selbst zu erforschen, auf die Abstellung der Gebrechen und aus die EinBand r. . 27 Wenn bey 6tv Revision bet Erledigungen Abänderungen geschehen, was hierbey zu beobachten ist. Hkth. am 7. Feb.807. H 81. » » 18,3tm.8o7. M 647. Aus welche Gegenstände ein Referent, nebst der ordentlichen Erledigung der ihm zugetheilten Stücke, noch besonders sein Bestreben richten soll. Hkth. am 7. Feb. 807. h 81.’ $ » » »8. Sun, 807. 3ü 647*. 4