Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes für 1863 (Wien, 1863)
Anhang
852 Stiftungen. G. Far weibliche Erziehungs-Anstalten. I. Officiers-TÖchter-Erziehungs-Instilut za Hernals. a) Itlit der Widmung zur Erhaltung von Plätzen. 1. Militär-Stiftungen. Für Töchter von k. k. Officieren, welche mit dem Degen dienen und im activen Stande oder zwar im Pensions-Stande geheirathet haben, jedoch wieder in die active Militär-Dienstleistung übertreten sind . 63 Die Verleihung geht, über Vorschlag des Kriegs-Ministerium, von Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät aus. 2. Privat-Stiftungen. 1. Die nieder-österreichisch-ständische.............................. 6 Für Töchter k. k. Officiere, welche mit dem Degen dienen. Zur Feier der glücklichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers Franz im Jahre 1814. Das Verleihungsrecht übt der nieder - österreichische Landes-Ausschuss aus. £• Seiner k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Lud wig 1 Für die Tochter eines Officiers des Höchstdessen Namen führenden Infanterie-Regiments Nr. 8. Die Besetzung steht, über Vorschlag des Regiments, dem jeweiligen Regiments-Inhaber, in dessen Ermanglung aber dem Regiments-Comman- danten zu. b) Mit der W'idmung zu dunsten einzelner Zöglinge« Die Stiftung der General-Majors-Witwe Theresia v. Seidl. Für die jeweilig ärmste, doch bestconduisirte Oberlieutenants-Waise das Erträgniss eines Stiftungs-Capitals von 1340 fl. in der Art, dass die Interessen während ihres Aufenthaltes im Institute nutzbringend angelegt, und solche nach ihrem Austritte als eine Aushilfe ausgefolgt werden soll. II. Officiers-Töchter-Erziehuags-Institut za Oedenborg. 1. Radetzky-Stiftung............................................................................. 2 Für verwaiste mittellose Officiers-Töchter. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. Im Falle das Officiers-Töchter-Institut zu Oedenburg bis 19. September 1867 nicht ins Leben tritt, übergeht die Stiftung an das Officiers-Töch- ter-Erziehungs-Institut zu Hernals. 2. Des k. k. Feldmarschall-Lieutenants David Freiherrn Kräutner v. Thatenfourg................................................................................. 1 Das Präsentations- und Ernennungsrecht steht dem Stifter, und nach seinem Tode dem ältesten männlichen Sprossen seiner Nachkommenschaft zu. 3* Des k. k. Feldmarschall-Lieutenants Grafen Morzin ..................... 2 F ür verwaiste mittellose Officiers-Töchter , ohne Unterschied ihrer Nationalität. Das Verleihungsrecht übt das Kriegs-Ministerium aus.