Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1860-61)

Anhang

Stiftungen. 833 Das Stiftungs-Capital besteht in einer opercentigen Staats-Schuldver­schreibung pr. 300 fl. Oesterr. Währung, deren Interessen jährlich am 18. August an die Stiftlinge zu vertheilen sind. Das Verleihungsrecht steht dem Landes-General-Commando zu Ofen zu. (Abth. 15, Nr. 3030, vom 9. Juli 1860.) 26* Des Handelsmannes Johann Carl Sothen zu Gunsten der verwun­deten Krieger der k. k. österreichischen Armee und der Wiener Freiwilligen aus dem Erträgnisse einer veranstalteten Lotterie, unter der Benennung: Kronprinz Erzherzog Rudolph-Stiftung”. Bei dieser von Seiner Majestät dem Kaiser Allerhöchst genehmigten Stiftung bestehen zwölf Plätze, jeder zu jährlichen 100 fl. Oesterr. Währung und lebenslänglich, für Ober-Officiere vom Hauptmanne und Rittmeister abwärts, welche in dem Feldzüge 1839 verwundet und invalid geworden sind. In Ermanglung von derlei Officieren haben invalide Ober-Officiere über­haupt, jedoch immer mit Bevorzugung jener, welche in einem Feldzuge ver­wundet und invalid geworden sind, Anspruch auf diese Plätze. Ferner bestehen zweiundsiebenzig Stiftungs-Plätze, jeder zu 50 fl.Oesterr. Währung jährlich und lebenslänglich, für Krieger aus dem Mannschafts-Stande, welche in dem Feldzuge 1859 verwundet und invalid geworden sind. In deren Ermanglung haben ebenfalls invalide Krieger aus dem Mann­schafts-Stande, überhaupt aber immer mit Bevorzugung jener, die vor dem Feinde verwundet und invalid geworden sind, Anspruch auf diese Plätze. Das Stiftungs-Capital besteht in 98.050 fl. in Grund-Entlastungs-Obliga- tionen. Das Verleihungsrecht stellt dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 15, Nr. 4218 und 4254, vom 18. August 1860.) 2?« Tarnower israelitische Cultus-Gemeinde und Dwora Weelis- ler’sche Stiftung, wornach die Interessen des gewidmeten Capitals von 260 fl. in zwei National-Anlehens-Obligationen, für einen Invaliden, welcher bei seiner Einreihung in die k. k. Armee der israelitischen Bevölkerung des Tarnower Amts-Bezirkes angehörte, und seinen väterlichen Glauben nicht verlassen hat, oder in Ermanglung eines solchen, für einen invaliden Soldaten christlicher Re­ligion aus demselben Bezirks-Amts-Sprengel gewidmet sind. Das Vorschlagsreebt steht dem Landes-General-Commando zu Lemberg, und das Verleihungsrecht dem Kriegs-Ministerium zu. Der Stiftungs-Genuss ist unbeschadet der Invaliden-Gebühr oder eines son­stigen Reneficiums zu verleihen. (Abth. 6, Nr. 105 und 936, vom 9. Jänner 1860.) 2§. Anton Totoiscli’sche Stiftung, wornach die Interessen des gewid­meten Capitals von 200 fl. in einer opercentigen Metallique-Obligation, für den würdigsten Krieger des Infanterie-Regiments Nr. 18 gewidmet sind. Ein im Kriege invalid und arbeitsunfähig Gewordener hat den Vorzug. Das Verleihungsrecht steht dem jeweiligen Regiments-Commandanten zu. (Abth. 6, Nr. 1502, vom 20. Februar I860.) 29» Des zu Triest während der Kriegsdauer im Jahre 1859 bestan­denen patriotischen Hilfs-Vereines für invalide Krieger des Mannschafts-Standes aus dem Küstenlande, dann für die Witwen und Waisen dieser, sowie der vor dem Feinde gebliebenen Krieger. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5percentigen National-Anlehens- Obligation pr. 10.000 fl., wovon zehn Stiftungs-Plätze, jeder zu 5011. Oesterr. Währung jährlich, gegründet wurden. Das Verleihungsrecht steht dem Kriegs-Ministerium zu. (Abth. 15. Nr. 5613, vom 23. October 1860.) 53 (Gedruckt am 16. Februar 1861.)

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