Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1858)

Anhang

Stiff ungen. 985 1ft. Modificirter Stiftbrief, ddo. Wien am 8. Februar 1858, über die „Feldmarschall Graf Radetzky Invaliden-Stiftung“. Zur Betheilung aus dieser Stiftung sind berufen: Die k. k. Krieger vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts nachgenann­ter vier Kategorien von Truppenkörpern, welche in den Kriegs­jahren 1848 und 1849 invalid geworden sind, oder wenigstens in jenen Jahren dem streitbaren Stande der k. k. Armee ange­hörten : a) der im Jahre 1848 errichteten Wiener Freiwilligen-Bataillons, und beziehungsweise des 24. Feld-Jäger-Bataillons; b) des Infanterie-Regiments Hoch- und Deutschmeister Nr. 4; c) der Regimenter, Bataillons und Corps, die sich zum Theile aus der Residenz-Stadt Wien ergänzen; d) aller übrigen Regimenter, Bataillons und Corps der gesammten k. k. österreichischen Armee. Invaliden einer späteren Kategorie haben erst Anspruch auf die Betheilung, wenn kein geeignetes Individuum einer früheren Kategorie mehr vorhanden ist. Auch die mit Reservations-Urkunde und Abschied entlassenen Invaliden haben Anspruch auf die Stiftung bei Vorhandensein obiger Bedingnisse. Jedoch haben die nach Wien zuständigen oder die auf Rech­nung der Stadt Wien gestellten, dann die in den Kriegsjahren 1848 und 1849 invalid gewordenen Krieger, in jeder Kategorie den Vorzug. Das Stiftungs-Capital besteht gegenwärtig in 195.699 11. C. M. und 50 11. W. W., theils in öffentlichen, theils in Privat-Obliga- tionen, -w ovon 112 Stiftlinge mit 60 fl. C. M. jährlich jeder be­theilt sind. Bei eintretendem Ableben eines Stiftlings geht der Stiftungs- Genuss auf dessen Witwe oder Kinder, und zwar auf letztere bis zum 18. Lebensjahre über, jedoch in der Regel nur, wenn die Ehe noch während der activen Dienstleistung des Kriegers ge­schlossen worden war. Nach dem Ableben des Feldmarschalls Grafen Radetzky, welcher das Präsentations- und Verleihungsrecht in sich vereinigte, geht das Präsen­tationsrecht auf den Chef des Armee-Ober-Commando, und das Verlei­hungsrecht auf die Commune Wien über. (Abth. 20, Nr. 776, vom 14. März 1858.) 15* Weiland Ihrer kaiserlichen königlichen Hoheit der durch­lauchtigsten Frau Erzherzogin Maria Elisabeth von Oester­reich, Prinzessin von Savoyen. Witwe Seiner kaiserlichen könig­lichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer, k.k. Feldzeugmeisters und Inhabers des Infanterie-Regiments Nr.11, für dieses Infanterie-Regiment. Nach den Modalitäten dieser den Namen „Erzherzogin Maria Elisabeth - Stiftung“ führenden Regiments-Stiftung sind jährlich am 16. Jänner, als dem Sterbetage des durchlauch­tigsten Gemahls der hohen Stifterin, vier der bravsten Leute des Regiments vom Feldwebel abwärts, nach der Wahl des jeweiligen Regiments-Commandanten zu betheilen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom