Militärschematismus des österreichischen Kaiserthumes (Wien, 1857)
Stiftungen
Stiftungen. 9(58 für in Wien domicilirende nicht mehr im activen Militär-Verbande stehende Militärs, dann deren Witwen und Waisen bestimmt. Durch die erhaltene Aushilfe sollen diese Individuen in die Lage gesetzt werden, sich im bürgerlichen Leben einen sicheren Erwerb anzubahnen. Das Vorschlagsrecht besitzt das niederösterreichische Landes- Militär-Gericht, das Verleihungsrecht steht dein Armee - Ober - Commando zu. (G. 1833, vom Jahre 1785.) 5« Ihrer Majestät der Kaiserin Carolina Augusta, für das Militär-Spital zu Salzburg, zum Ankäufe von Särgen für die daselbst verstorbenen k. k. Soldaten, im Falle deren Verlassenschaft nicht hinreicht, und sie keine anwesenden Verwandten haben, um die erwähnte Auslage zu bestreiten. Das Capital besteht in einer 4percentigen Staats-Schuldverschreibung pr. 500 fl. C. M. Die Verfügung hat das Armee-Ober-Commando. (L. 6358, vom 9. December 1852, und Section III, Abth. 4, Nr. 5287, vom 18. December 1853.) 6. Des k. k. Oberstlieutenants Ladislaus öujmovi«* von Ehrenheim. Das Capital besteht in einer Privat - Schuldverschreibung über 600 fl. C. M. Die davon entfallenden 6pereentigen Interessen werden jährlich an zwei Real - Invalide katholischer Religion, aus dem Orte Sinaez im Otocaner 2. Grenz-Regiments-Bezirke, welche das Lexhianer Compagnie - Commando dem Otocaner Grenz-Regiinents-Commando vorzuschlagen hat, von letzterem vertheilt. (D. 2104, vom 27. April 1839.) 9* Des k. k. Majors Carl Ritter von Gauppt bestehend in einem Capitale von 11.000 fl., von welchem 7900 fl. W. W. in äVg percentigen Wiener Stadt-Banco-Obligationen, und 3100 fl. C. M. in öpercentigen Staats-Schuldverschreibungen depositirt sind. Die Interessen des Stiftungs-Capitals sollen alljährlich zur Unterstützung fleissiger und ordentlicher Hausväter der gesamm- ten k. k. Militär-Grenze, welche die Erde mit Fleiss bebauen, in ihrer Landwirthschaft aber ohne eigenes Verschulden durch böse Menschen, oder störend und nachtheilig einwirkende Natur- Ereignisse Schaden erlitten haben, verwendet werden. Das Vorschlagsrecht üben die Militär- und Civil - Gouvernements zu Temeswar und Agram aus ; das Verleihungsrecht steht dem Armee- Ober-Commando zu. (ß. 3728, vom 8. September 1836.) §. Des k. k. Warasdiner - St. Georger Grenz - Regiments Nr. 6, für zwei der ärmsten Invaliden des obgedachten Regiments, welche von den Zinsen des Capitals pr. 640 fl. C. M. in lpercentiger Metallique-Obligation am Geburtsfeste weiland Seiner Majestät des Kaisers Franz I. eine Zulage erhalten. Das Regiment besitzt das Verleihungsrecht. (C. 1004, vom 8. September 1818.)