Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1853)

Militär-Geistliche, Aerzte, Beamte und Justiz - Personale

Stiftungen. 857 Stiftung eines ungenannt seyn wollenden Menschen­freundes in Wien. Diese Stiftung hat zum Zwecke, jene edle Handlung der Vergessenheit auf ewige Zeiten zu entreissen, welche die Mann­schaft des k. k. 2. Artillerie-Regiments vom Corporale ab­wärts dadurch geübt, dass sie für die im Jahre 1838 durch Ueberschwemmung verunglückten Bewohner Ungarns den Arbeits­lohn für das winterliche Bleigiessen ohne besondere Aufforde­rung mit 122 fl. 2t kr. Conv. Münze bereitwilligst gewidmet hat. Das Sliftungs-Capital besteht in einer öpercentigen Metall- Obligation pr. 1000 fl., deren jährliches Erträgniss für zwei der ausgezeichnetsten Individuen des 2. Artillerie-Regiments vom Corporale abwärts bestimmt ist. Die Aufrechthaltung dieser Stiftung liegt dem Armee-Ober-Com- mando ob. (D. 3653, vom 19. September 1838.) Stiftung eines Ungenannten* Für einen im Kriege verstümmelten Invaliden des Infanterie Regiments Nr. 60. Die Auswahl und Betheilung steht diesem Regimente zu. Stiftung, welche von dem apostolischen Eeldvicar der k. k. Heere , Bischof Johann Michael Ueon- hard, unter Mitwirkung des Bischofes zu Szathmár in Ungarn, Johann Hám, im iXamen eines unbe­kannt bleiben wollenden W'ohlthäters, zum Behufe der Erziehung ehelicher Töchter der Mannschaft, vom Eeldwebel abwärts, errichtet worden. Diese Soldatenmädchen-Erziehungs-Anstalt befindet sich zu Szathmár in Ungarn, und wird von den Mitgliedern des Ordens der grauen Schwestern geleitet. Das Stiftungs-Capital beträgt 76.000 fl. Conventions-Münze. Es werden jährlich so viele Soldatenmädchen aufgenommen, als der Stiftungs-Ertrag es ermöglichet, in der Regel von 6 bis 8 Jahren, welche bis zum vollendeten 15. Lebensjahre darin zu bleiben haben, in den, für Mädchenschulen vorgeschriebenen Lehrgegenständen und weiblichen Handarbeiten unterrichtet, zunächst aber für die gewöhnlichen häuslichen Dienstzweige, erzogen werden. Deren Väter müssen entweder im activen Dienste sich be­finden, oder dem Invalidenstande angehören, und insgesammt nach erster Art verheirathet seyn. Auch Waisen solcher Aeltern sind zur Aufnahme in diese Anstalt geeignet.

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