Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1850)

CAVALLERIE

660 Stiftungen. Stiftung eines Ungenannten• Diese besteht in drei Spercentigen Staatsschuldverschrei­bungen, jede zu 100 fl. Conventions-Münze, und ist für das Erziehungshaus der Knaben von dem Infanterie-Regimente Nr. 57 auf ewige Zeiten mit der Bestimmung gewidmet, dass die ab­fallenden Zinsen jährlich an die zwei der würdigsten Zöglinge dieses Erziehungshauses vertheilet werden sollen. Siftung eines ungenannten tVellpriesters in der Sj inter S3 i öccse* Mit einem Capitale , in einer Staatsschuldverschreibung pr. 1000 fl. zu 4 Percent Conv. Münze, bestehend, für das Er­ziehungshaus des Infanterie-Regiments Nr. 14, zu dem Zwecke, dass die Interessen alle Jahre für zwei arme, religiöse, sittliche Zöglinge des Instituts bei der mit der ersten österreichischen Sparcasse vereinigten Versorgungs-Anstalt eingelegt, und den Interimsscheinen so lange zugeschlagen werden sollen, bis letztere in Rentensclieine umgewandelt sind. Sind die 2 Rentenscheine voll, so werden dann die Interessen des Capitals auf gleiche Weise für andere Zöglinge dieses Er­ziehungshauses verwendet. Stiftung, welche von dem apostolischen Eeldvicar der k* k* Armee, Herrn Bischof Johann Leonhard, unter Mitwirkung des Herrn Bischofs tu Szathmár in Ungarn, Johann Hám, im Hamen eines unbekannt bleiben wollenden Hro hit haters, tum Rehufe der Erziehung ehelicher Töchter vom Corporal abwärts errichtet worden* Das zu diesem Institute gewidmete Gebäude ist zu Szath- már. Das Stiftungs-Capital beträgt 76,000 fl. Conventions-Münze. Es werden jährlich etwa 25 Mädchen von mindestens 5, höch­stens 7 Jahren dahin aufgenommen, welche bis zum vollendeten 15. Lebensjahre darin zu bleiben haben, um im Lesen, Schrei­ben, Fteclinen, Nähen, Stricken, in der Religions- und Sitten­lehre untexu’ichtet, und zu gemeinen Dienstmägden , zu Kinds­und Küchenmägden erzogen zu werden. Deren Väter müssen im activen Stande eines Regiments oder Corps, somit in einer Ca­serne , oder falls sie Invalide sind, in einem Invalidenhause sich befinden, und insgesammt nach erster Art verheirathet seyn. Dem apostolischen Feldvicar stellt das Recht zu, die aufzuneh­menden Mädchen zu ernennen; an denselben haben daher alle den General-Commanden zukommenden Aufnahmsgesuche directe zu gelangen.

Next

/
Oldalképek
Tartalom