Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1848)

Stiftungen zum Besten des Militärs

Stiftungen. 497 Stiftung des pensionirten k. Je. Second - Rittmeisters Wilhelm Edlen v. Rath. Das Stiftungs-Capital besteht in einer 5 percentigen ver­losten Staatsschuldverschreibung pr. 265 fl., wovon die Interes­sen auf monatliche Zulagen für einen gut conduisirten, sich selbst reengagirenden Unterofficier, oder in dessen Ermang­lung für zwei sich seihst reengagirende Gemeine von guter Conduite des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 gewidmet sind. Die Sorge für Aufrechthaltung dieser Stiftung ist dem k. k. Hof­­kriegsrathe, das Betheilungsrecht aber dem jeweiligen Commandanten des Chevaux-legers-Regiments Nr. 1 übertragen. Fürst Carl Rathyanisch - Strattmannische Stiftung. Für solche Ofliciers-Witwen, welche keiner Staats - Pension fähig und arm sind, und deren Gatten im Stande der k. k. Dienst­leistung gestorben sind. Sie war ursprünglich auf 11 solche Wit­wen gegründet, wovon fünf der ersten Classe jede 300 fl., und sechs der zweiten Classe 200 fl. jährlich aus den fürstlichen Renten zu erhalten hatten. Wird durch die niederöster. Landes-Regierung verwaltet. Die Stiftung des Franz Rattistig von Rosenfeld. Einem verdienstlichen verheiratheten, mit Kindern belade­nen Gemeinen des Linien-Infanterie-Regiments Nr. 31, jährlich am 6. October, als dem Tage, wo Görz im Jahre 1813 wieder an die österreichische Monarchie zurück kam. Den Stiftungsgenuss einer jährlichen Zulage verleihet der jewei­lige Oberste dieses Regiments. Xwei Stiftungen der Maria Rorzikowsky. Das Capital der einen Stiftung besteht in 400 fl. mit einem jährlichen Interesse von 12 fl. Conventions-Münze, wovon jähr­lich sechs der bedürftigsten Invaliden-Gemeinen des Tyrnauer In­validenhauses zu gleichen Theilen betheilet werden sollen, und das der anderen in 350 fl. mit jährlichen 8 fl. 45 kr. W. W., wovon ebenfalls jährlich drei der benannten Individuen des nämlichen Invalidenhauses zu betheilen sind. Auswahl und Betheilung sind dem General - Commando in Un­garn übertragen. Die Aufrechthaltung beider Stiftungen ist die Obliegenheit des Hofkriegsrathes. 32

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