Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1842)

CAVALLERIE

Stiftungen. 5o 7 Stiftung, des Vereins zur Unterstützung österr. kaiserl, Invaliden. Se. Majestät dar Kaiser und König haben das Benen­nungsrecht zu dieser Stiftung. Sie wird vom k. k. Hof- kriegsrathe verwaltet. Ihre Widmung ist für solche Officiere vom Hauptmanne abwärts ledi­gen oder verheirathetcn Standes, und für solche Soldaten VomUn- terofficiere abwärts, welche in einem der Feldzüge der Jahre i8i3. i8i4 oder i8i5 invalid geworden sind. Daraus erhalten 5o Officiere jeder .................... IOO fl. W. W. 2 00 invalide Untcrofficiere und sehr verdienstliche Gemeine jeder . 5o — — — IIy5 invalide Gemeine jeder..............25 — — — und 4 Gemeine jeder . . 25 fl. C. 3VÍ* D ie Betheilung geschieht jährlich am 16. Junius, um mittelst eines immerwährenden Denkmahles die Erinnerung an die im Jahre 1814 erfolgte glückliche Rückkehr Sr. Majestät des Kaisers Franz I. aus dem eben damahls glorreich geendeten Kriege in der Residenz­stadt Wien, und die dankbare Anerkennung des Heldenmuthes der österreichischen Krieger der Nachwelt gegenwärtig zu erhalten. Stiftung eines Vereins zu Teschen. Der Vorschlag hierzu stehet bey dem GeHeral-Commando ln Mähren und Schlesien. Die Widmung ist für drey Witwen solcher Soldaten des k.k. IR. Nr. 56, welche in den Feldzügen der Jahre i8i3 oder i8i4 todt geblie­ben sind. In Ermanglung deren werden die gesammten Capitals- Zinsen an Soldaten-Waisen dieses Regimentes jährlich, bis sie das Normal-Alter erreichen, zu widmen seyn. Stiftung eines Vereins in Wien, Unter der Leitung des k. k. Hofkriegsrath.es. Der Zweck derselben ist, zehn vorzüglich tapfere Krieger der österrei­chischen Armee vom Unterofficier abwärts, welche sich im Feld­zuge des Jahres l8i3 besonders verdient gemacht haben, mit einer Pension jährlicher ioo fl. lebenslänglich so zu betheilen, dafs nach dem Ableben eines der Bctheiiten dessen Pension den übrigen Ueber- lebenden zufalle, bis der Letzte gesammte Zinsen des Stiftungs- Capitals auf seine Lebenstage allein zu geniefsen habe; nach des-

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