Militärschematismus des österreichischen Kaiserthums (Wien, 1835)
CAVALLERIE
Stiftungen, 487 Stiftung der JMaria Victoria Rupp. D eimahl haben die männlichen Rupp’schen Descendenten das Benennungsrecht, in welches nach deren Absterben das General-Commando in Böhmen tritt. Bit Zinsen von dem Süftungs-Capitalc pr. 1000 fl. sind alternativ für einen Studenten der Heilkunde, oder für einen Cadctcn von tintm böhmischen Regimeute bis zur Beförderung gewidmet. Stiftung des Jacob v. Schellenburg. Verwaltet durch den h. k. Ilofkriegsr<ith. Bis Widmung ist für sechs dürftige aus Krain, in deren Ermanglung auch aus anderen Provinzen gebürtige Witwen von k. k. Officitren, jede mit jährlichen 80 fl. W. W. Stiftung der Rittmeisters-Witwe Theresia Freyinn von Schellerer. Capital von 12.000 fl. zu 5 pCt. in Conventions-Münze. Di« hiervon abfallenden jährlichen Zinsen pr. 600 fl. Conventions-Miln*s sind zu einer immerwährenden Stiftung eines Zögiingsplatzes in der Theresianischen Ritter - Akademie gewidmet, welcher nach dem Willen der Stifteriun jeweilig einem solchen Officiers-Sühne verlieben werden soll, der von ehelicher und adeliger Geburt, und zwar ausschliel’slich vom Ritter- oder Freyherrnslande ist, dessen beyde Aeltcrn adelig und mittellos sind, der Vater im Felde sich rühmlich ausgezeichnet und wenigstens den Rang eines Hauptmannes bis einschließlich eines Obersten in einem Linien-Infanterie- oder Cavallerie-Regimcnte bekleidet hat, und pensionirt ist; doch kann auch der Sohn eines noch wirklich mit obigen Eigenschaften iin Mil itär dienenden Vaters aufgenommen werden. Ein Abkömmling aus der Baron Ertel von Krehlau’schen Famili« soll den Vorzug haben. Die Wabl und die Ernennung des Stiftlings stebt dem k. k. Hofkriegsrathe zu. Stiftung des fürstlichen Hauses zu Schwarzenberg. Sie bestehet in 4ooo fl. in Böhmisch-ständischen Aerarial-Obligationen, wovon die Interessen, nebst jährlichen 4.0 fl. W. W. aus den Renten der Herrschaft Wittingau , einem feldärtztlichen Zöglinge de* niederen Lehr-Curses, welcher aber auf den in den k. k. Erbstaaten gelegenen fürstlichen Herrschaften geboren seyn mufs, jährlich verabfolgt werden. Dem Regierer dieses fürstlichen Hauses ist das Recht Vorbehalten t einen feld irztlicben Zögling für den Gonufi dieses Stipendium* zu präsentiren.