Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)

V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft

£75 Ehren ^ eichen. XVII. Kann einer beweifen , dafs die Denkmünze ihm geftohlen worden ift, oder dafs er fie ohne feinem Verfchul- den verloren hat, fn bekommt er da­für eine andere. XVIII. WiedieDenkmünzbey einem abfter- benden verheiratheten Mann feinem Weib, oder feinen Kindern verbleibt, fo haben die Regiments-Bataillons-und Corps - Commandanten diejenigen der mit Tode abgehenden ledigen Standes zurückzunehmen, und an die comman- ! direnden Generalen einzureichen. XIX. Treten Inländer vom Dienß auf iteuerbare Wirthfchaften, und Auslän­der nach geendigter Capitulation, oder nach dem Ausgang des Kriegs, von Re­gimentern , Bataillons , oder Corps aus, fo nehmen fie ihre Denkmünzen als ein durch Wohlverhalten erworbe­i i h 4

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