Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)
V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft
£75 Ehren ^ eichen. XVII. Kann einer beweifen , dafs die Denkmünze ihm geftohlen worden ift, oder dafs er fie ohne feinem Verfchul- den verloren hat, fn bekommt er dafür eine andere. XVIII. WiedieDenkmünzbey einem abfter- benden verheiratheten Mann feinem Weib, oder feinen Kindern verbleibt, fo haben die Regiments-Bataillons-und Corps - Commandanten diejenigen der mit Tode abgehenden ledigen Standes zurückzunehmen, und an die comman- ! direnden Generalen einzureichen. XIX. Treten Inländer vom Dienß auf iteuerbare Wirthfchaften, und Ausländer nach geendigter Capitulation, oder nach dem Ausgang des Kriegs, von Regimentern , Bataillons , oder Corps aus, fo nehmen fie ihre Denkmünzen als ein durch Wohlverhalten erworbei i h 4