Militär-Almanach 2. (Wien, 1791)
V. Ehrenzeichen für die obligate Mannschaft
Ehrenxeichen. lein ifi, fondern wo der Mann in einer Gelegenheit vor dem Feind zur Beförderung des Dienftes , zum guten Aus- fchlag einer Unternehmung, zur Rettung eines in Gefahr geilandenen Offi- ciers, oderCameraden, Siegeszeichen, und ärariichen Gut beygetragen hat, und eine folche That mit glaubwürdigen Zeugen beilätiget worden ift. y. Das Ehrenzeichen kann daher nicht an ganze Escadrons , Compagnien , Commandirte,und Frey willige vertheilt werden, die lieh unter Anführung eines Officiers wohl verhalten, fondern es mufs eine perfönliche Handlung feyn , die denjenigen, der fie begehet, des Ehrenzeichens würdig macht. Die filbernen Denkmünzen find für mindere tapfere Handlungen, und die goldenen für die allerausgezeichentfien befiimmt , es kann mithin ein Unter-! Officier eine filberne , und ein GemeiI ... —- ..........................................................——