Náday Károly–Sáfrán Györgyi: Történeti kutatások Kufsteinban. Czuczor Gergely rabsága (A MTAK közleményei 14. Budapest, 1984
Képek
155 N.K.] durchaus nicht zulássig; denn in dem ganzen Ausdrucke kommt kein Wort von den Serben oder Raitzen vor, und die allgemeinen aufrührerischen Ausdrücke kommen logischer Weise auch nur allgemein auf jeden Widersacher der bestehenden revolutionáren ungarischen Parthei, folglich auch auf Seine Majestát den Kaiser und König oder dessen rechtmássigen Regierungsórgane und auf seine ihm treu gebliebene Armee bezogen werden. Hiedurch nur hatte sich der H.Inquisit als Verfasser und Verbreiter eines aufrührerischen Gedichtes Vorschubleistung des Verbrechens des Aufstandes mit bewaffneter Hand oder Aufruhres schuldig gemacht. ^ Wie schon oben erwáhnt wurde, ist das Königreich Ungarn schon seit 3 October v. J. den Kriegsgesetzen unterworfen, und es sind die Stádte Ofen und Pesth gegenwártig auch in Belagerungzustand gesetzt worden, daher in dem vorliegenden Criminalfalle auch nur die Kriegsgesetze in Anwendung gebracht werden können. Vom Aufruhr oder Aufstande mit bewaffiieter Hand handelt der 62 t e Art, der Th.O. .G. [Theresianisches Ordnungsgesetz.N.K. ] und versteht darunter im l te n , jede eigenmáchtige Zusammenrottung mehrerer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu leisten; die Absicht eines solchen Widestandes mag seyn, um etwas zu erzwingen, sich einer vermeintlichen Beschwerde oder auferlegen Pflicht zu entledigen, eine öffentliche Anstalt zu vereiteln, oder auf was immer für eine Art die öffentliche Ruhe zu stören. Unsere Inquisit hat zwar bei dem Aufstande mit bewaffneter Hand nicht unmittelbar selbst mitgewirkt, jedoch demselben durch seinen veröffentlichten Aufrufes Vorschub geleistet, und hat sich eben dadurch eines gleichen Verbrechens, wie die Tháter selbst, schuldig gemacht. (Art. 3 § 6.9. lO.u, ll.Th.g.G.O.). Der Thalbestand ist durch das vorliegende ungarische Zeitungsblatt des Kossuth hirlapja Nr. 149 vom 21* e n Dezember v.J., in welchem das beanstándete Gedicht "Riadó" mit dem Namen des Verfassers "Czuczor" abgedruckt ist, soe wie durch die authentische Übersetzung desselben der Beweis theils durch Gestándniss des H.Inquisitien, dass er nehmlich dieses Gedicht wirklich verfasst und veröffentlicht habe, theils durch das vorliegende Gedicht selbst, als Urkunde, theils bei dem Leugnen der bősen Absicht durch allernachste Anzeigungen hergestellt, als wohin insbesondere die oben gezeigte Auslegung des Sinnes jenes aufreitzenden Gedichtes wie auch der Umstand gehört.dass eine auf rühre rische Fraction in Ungarn wirklich in Waffen gegen der k.k. Armee stand und noch steht, was der Inquisit zu wissen selbst eingesteht. Als Strafe des Aufruhres verhangts der $ 4.des 62 te n Art.der Th.p.G.O. die Todesstrafe durch das Schwert, statt welcher Strafe jedoch beim Militar zufolge der Strafen, wenn § 2. und 5. eine der richterlichen Beurtheilung überlassene Strafe einzutreten hat. Indessen kann auch die Anwendung der Todesstrafe hier, jedoch nach § l.der Strafe wenn nur in Kriegszeiten, stattfinden, die aber nur mit dem Strange vollzogen werden müsste, die aber nach dem 34.Artic.der Th.p.G.O. ^ 2 § 4 aus Urkunden und Anzeigungen, sie seien so stark und heftig, als sie immer wollen, zum Tod oder einer dem Tod gleich zu achtenden Strafe Niemand verurtheilt werden kann, so kann auch hier auf die Todesstrafe nicht erkannt werden.