Népi vallásosság a Kárpát-medencében 5/II. Konferencia Pápán, 1999. június 22-24. (Veszprém, 2001)

Rezümé

Resümee Während der vierzigjährigen kommunistischen Diktatur teilte sich die Reformiertheit in mehrere unabhängige Gemeinden. Auch für diese Gruppen bedeuteten die erwähnten gemeinschaftlichen, geistlichen Werkstätten die letzte Chance zum Überleben. Die im Laufe ihrer Geschichte an Bloßstellungen gewöh­nte reformierte Kirche konnte wieder unten und in den Grenzlanden die ihres Auftrages würdige Ehre aufbewahren. Die Zeit der politischen Wende eröffnete für die Seelsorger, die die Freiheit des Predigens, und für die Presbyter, die die Chance zum Beispielgeben zurückerhielten, neue Möglichkeiten. Enikő Szűcs-Gazda, Völkerkundenforscherin (Sepsiszentgyörgy): Abbitte gegenüber der Kirchengemeinde im 17-18. Jahrhundert im Sitz von Orba Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts galt als beschämende Strafe in der protestantischen Kirche die Abbitte gegenüber der Kirchengemeinde, die für diejenigen bestimmt wurde, die gegen die kirchlichen Gesetze verstoßen haben. Den Kern dieser Strafe bildeten die öffentliche Sündenbekenntnis und die Bitte um Sündenerlass. In dem Transsylvanien des 16. Jahrhunderts bestimmten noch weltliche Behörden die Strafe für kirchliche Sünden. Der Landtag von Medgyes im Jahre 1614. ließ aber der kirchlichen Disziplinierung freie Hand. Der Sitz von Orba, also die Superintendantur von Orba verfügte seit 1677 über Visitationsprotokolle, in denen schon von Anfang an Einträge über Abbitten gegenüber der Kirchengemeinde zu finden sind. Diese Zuchtweise war am Ende des 18. Jahrhunderts sogar mit körperlicher Züchtigung verknüpft. Diese Periode hörte erst mit den Gesetzen von IL Joseph auf. Nach dem Tod von Joseph kam es erneut zu einer „Auferstehung" der strengen kirchlichen Strafen, aber sie verschwunden langsam im 19. Jahrhundert. Ihren Platz übernahmen im 20. Jahrhundert die Schlechtmacherei, die blamable Bescheltung. Aus den vorhandenen zahlreichen Angaben geht hervor, dass in der Zeit der kirch­lichen Strenge die Abbitte gegenüber der Kirchengemeinde für Ehebrecher, Unkeusche, für sich skandalös Benehmende, für nicht zur Kirche gehende, für Flucher, Saufbolden, Feiertagsschänder, Falschgläubige, Bacchanten, für zwistige Verheiratete, Heiratsschwindler, für Diebe und Begünstige und für diejenigen be­stimmt war, die den Brautstand rückgängig machten. Dies mussten auch diejenigen erleiden, die um die ersten Bänke in der Kirche kämpften und auch die Hexenschaft wurde damit bestraft. Die Abbitte gegenüber der Kirchengemeinde hatte eine feste Liturgie, die mit dem An-den-Pranger-Stellen und dem Anbinden an den Pranger Ähnlichkeiten aufwies. Die Angst vor der Strafe erwies sich ganz bis zum 19. Jahrhundert als zurückhaltende Kraft in den reformierten Gemeinschaften, bis zu der Zeit der Auflockerung und der weiten Verbreitung des theologischen Liberalismus. 434

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