Népi vallásosság a Kárpát-medencében 2. A hasonló című, 1991-ben Veszprémban megrendezett konferencia előadásai és hozzászólásai (Veszprém-Debrecen, 1997)

Resume

angewendeten kirchlichen Strafen war das öffentliche Sündenbekenntnis und die Kirchenbuße (Reue und Sühne). In verschiedenen Fällen galt: wer eine Schuld begangen hatte, war solange vom Herrenmahl ausgeschlossen, bis er ein öffentliches Sündenbekenntnis abgelegt hatte und Buße tat, um der Vergebung zuteil zu werden. Die Praxis der Kirchenbuße gab es in der /weiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts nur noch bei den Reformierten in Siebenbürgen und wird sogar noch heule in einigen siebenbürgischen Gemeinden, in denen die zwingende Kralt der Gemeinschaft noch nicht erloschen ist, praktiziert. So zum Beispiel im Kalotaszeger Körösfö. wo Jugendliche, die Unzucht begangen haben (Beischlaf vor der Ehe) nur dann die Ehe schließen dürfen, wenn sie Kirchenbuße geübt haben, wobei sie auch dann noch auf die große I lochzeitsfeier verzichten müssen. Die jungen Leute mußten zu dem von den Presbytern festgelegten Zeitpunkt in Begleitung zweier Zeugen vor dem Pfarrer erscheinen, um öffentlich, nach einer festgelegten Zeremonie Buße zu tun. Nach einem Gebet mußten sie ein Cielübde auf die Kirchengesetze ablegen Danach bewirteten die nunmehr Jung vermähl ten die Anwesenden mit selbstgebackenem Kuchen und Schnaps, womit die Trauzeremonie ihren Abschluß fand. Von da an ist die Schuld der Sünder zwar vor der Gemeinde gelöscht, die Erinnerung an diese schwere Strafe und die damit verbundene Demütigung, d. h.. daß sie nicht Hochzeit feiern durften, werden sie aber kaum je vergessen haben. László Hai abás /Lehrer. Marosvásárhely/ Protestantische Kirchenbuße im Szekler Heiligen Land Die reformierte Kirche in Siebenbürgen wendet bis zum heutigen Tag. wenn das die Gemeinden so wollen, die Verfahren der Kirchenzucht an Seit 1563 werden von den reformierten Kirchen gegen Leute, die eine Straftat im kirchenrechtlichen oder strafrechtlichen Sinn begangen haben. I laupt-oder Nebenstrafverfahren eingeleitet. Anfänglich befaßte sich das Kirchengericht mit den verschiedensten Vergehen, wie Fluchen. Lästern. Verstößen gegen das Feiertagsgebot. Versäumnis des Kirchganges. Fernbleiben vom Abendmahl, verbotenes Aufwarten. Ehestreit, Untreue. Getrenntsein. Liederlichkeit. Erregung öffentlichen Ärgernisses usw., doch da sich die Kirchenakten anhäuften, wurde seit dem 18. Jahrhundert nur bei schweren Vergehen, wie Unzucht. Untreue, wilder Ehe und bei der Geburt eines außerehelichen Kindes, das Sündenbekenntnis in irgendeiner Form , gefordert. Dazu mußte der Sünder um die Vergebung seiner Schuld und die Lösung von ihr durch die Kirche bitten. Die Kirchenbuße. wie das Verfahren an den meisten Orten genannt wurde, wurde anfänglich in der Kirche vor der Gemeinde vollzogen. Der Reuemiitige nahm während des Gottesdienstes an der Kanzel Aufstellung oder saß abseits auf einem dafür vorgesehenen Stuhl und mußte dann seine Sünden laut bekennen. Danach wurde er wieder zum Abendmahl zugelassen. Ansonsten wurden die Sünder formal aus der Gemeinde ausgeschlossen. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts praktizierte man eine einfachere Form der Kirchenbuße. die im Pfarrhaus oder Pfarramt vor dem Pfarrer im Beisein zweier Zeugen stattfand. Das vereinfachte Verfahren halte zur Folge, daß Leute aus armen Kreisen einfach ohne Trausegen zusammenlebten und sich damit auch die Kosten der Hochzeit sparten. Wenn dann das erste Kind geboren wurde und man es taufen lassen wollte, mußte Kirchenbuße getan werden und man heiratete noch vor der laufe im engsten Familienkreis Der Autor stellt diese Fälle aufgrund der erhalten gebliebenen Kirchenbücher von Siklód vor und macht den Leser mit den jeweilig ersichtlichen Umständen bekannt. Darüber hinaus skizziert er die Änderungen die sich vom 18. Jahrhundert bis heute hinsichtlich der Bräuche ergaben. Ein Ziel der Untersuchung ist es auch, aufzudecken, welche Wechsel­wirkungen zwischen den Volksbräuchen und der offiziellen kirchlichen Rechtspraxis bestanden 546

Next

/
Oldalképek
Tartalom