Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 5-6. (1971-1972) (Szombathely, 1975)

Helytörténet - Bárdosi János–B. Dorner Mária: Adatok a sárvári (és kőszegi) fazekascéh történetéhez

ч In der neuen Regelung — im Gegensatz zur Gesellenordnung von 1799 — gilbt es keine Beistiramaingen mehr hinsichtlich der Arbeitsleistung und Löhnung der Geseien. (S. Abb. 4.). Aus dem Vergleich der beiden Geselenondnungen geht hervor, dasis die Verehrung der Lade nach dem Verlaufe van vier Jahrzehnten im Absterben war — da es diesbezüglich keine Vorschriften mehr gibt — um so stärker rückten die wirtschaftlichen und administrativen Verordnungen in den Vordergrund wie:­1. Die Verbindlichkeit der Kündigungszeit von zwei Wochen (Art. 7,9—11.). 2. Die Bedeutung der „Gerechtigkeitsbriefe'', Zeugndsbraiefe 1 , „Kundschaften", Wanderbücher (Art. 7, 8, 19, 20.). 3. Die Rolle des Zeohmeisters und des Vaters und der Respekt gegen sie (Art. 6, 15.). 4. Die Vorschriften gegen die abendlichen und nächtlichen Ausschweifungen, Kartenspiele, Raufereien, besonders aber die Bumpenmontage (Art. 3—5. und teilweise 12.) usw. . Es ist auffallend, dass, während die einzelnen Artikel in 1799 ausschliesslich Geldstrafen in Aussicht stellen, wenden die van 1841 in einem Fall — hinsicht­lich der Lumpenmontage — „Arrest mit Fasten bei Wasser und Brot" an. ROHSTOFF. VERKAUF Die Hafner mussten, um das zum Rohstoff dienende Material anschaffen zu können, eine Grundfläche mieten, woher sie das notwendige Grundmäterial ge­winnen konnten. Der Zeohmeister Samu Pintér und Ferenc Majthényi haben im Namen von 9 Hafnern mit dem Offiziat der Grundherrschaft von Sárvár einen Vertrag in der Angelegenheit von Grundflächenmiete bzw. Erdabbau ge­schlossen, der mit der regelmässigen Verlängerung bis 30. September 1852 in Kraft blieb. Die zur Zunft von Sárvár gehörenden Hafner haben zwecks Tonabbaus nicht nur aus den Herrschaftsgütern gemietet, sondern auch von der benach­barten Ostschaft Vármellék (Burgflecken). Drei Bescheinigungen stammen näm­lich vom Richter der Vármellék, mit denen er das Bezahlen des Preises der von den Hafnern abtransportierten Erde bzw. der Grundflächenmiete doku­mentiert. Das Begleichen der Grundflächenmiete konnte nicht nur durch bares Geld, sondern auch durch naturelle Leistungen geschehen, was auch durch sechs An­weisungen, „Cammiissianen"bzw. Bescheinigungen bewiesen wird, welche der Verwalter der Grundherrsohaft von Nagyölfoő, József Szele (in den Jähren 1876, 1867, 1868 und 1870) an den Zechmeisber József Schleimer bezüglich der Auslie­ferung der in die Grundf lächenmiete einzurechnenden Öfen geschrieben hat. Uim die Mitte des vorigen Jahrhunderts können wir anhand der schriftlichen Dokumente bereits die Probleme um den Verkauf der Waren, um ihre Realisie­rung auf den Wochen- und Jahrmärkten beobachten. Damals war der Konkur­renzkampf unter den ansässigen und fremden Gewerbetreibenden und den Händlern immer spürbarer geworden. In einem solchen Fall wandten sich die Mitglieder der Hafnerzunft von Sárvár und Vármellék an Pál Lukinits, den Lei­ter des Komitäts, um diejenigen fremden Gewerbetreibenden und Kaufleute, die keine Genehmigung dazu haben, von den Jabr-iund Wochenmärikten hinaus­weisen zu lassen. Auf desem Grund gab der Leiter des Komitäts dem Kreiskommissariat von Sárvár die Anweisung, wonach auf den Wochenimärkten nur die dort wohnenden 373

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