Savaria - A Vas Megyei Múzeumok értesítője 5-6. (1971-1972) (Szombathely, 1975)

Helytörténet - Bárdosi János–B. Dorner Mária: Adatok a sárvári (és kőszegi) fazekascéh történetéhez

Gewerbetreibenden ihre Waren verkaufen dürfen, auf den Jahrmärkten jedoch auch die fremden Handwerker und Händler. Dieser Brief wurde vom K. K. Hochkomimissairiat des Kreises Sárvár mit einer Klausel versehen, wonach es die Vorsteher von Sárvár und Vármellék sofort bekanntmachen und rück­schrittlich darüber die Leitung der Zunft benachrichtigen sollen. Die Anweisung das Leiters des Komitats und des Kommissariats des Kreises von Sárvár brachten nicht den gewünschten Erfolg mit, da die Mitglieder der Hafnerzunft im folgenden Jahr ein neues Ansuchen beim Komiitatsleiter Pál Lukinits bezüglich der Hinausweisung der Händler von den Wochenmärkten einreichten. , ' GEGENSTÄNDE AUS DEM LEBEN DER ZUNFT Bevor wir in der Mitteilung der uns zur Verfügung stehenden Zunftschrif­ten in Zeitfolge weitergehen würden, möchten wir zwei wichtige objeiktmässige Dokumente des Zunftlebems anführen: Das Petschaft und die Zunftlade oder Gesellenlade. Das Petschaft der Hafnerzunft von Sárvár, das im Jahr der Grün­dung hergestellt worden ist, wird -in der historischen Sammlung des Sa­varia Museums aufbewahrt. (S. Abb. 5.). Die Lade oder Gesellenilade der Haf­nerzunft von Sárvár (die ursprüngliche Bestimmung ist unsicher bzw. unbe­kannt) befindet sich im Nádasdy Ferenc Museum und ist allem Anschein nach gleichen Alters mit der Gründung der Zunft. (S. Abb. 6.). In den 1850^er Jahren mischt sich auch das Stuhlaimt des Kreises Sárvár ins Leben der Zünfte hinein; es übt Aufsicht über sie aus und gibt ihnen An­weisungen. Die mitgeteilte Anweisung oder Satzung gilt für einen jeden Zunftkommis­sar und Zunftmeister. Darin gilbt der Stuhlrichter, sich auf gewisse Paragraphen der 27. Januar 1851 zur Regelung der ungarischen Verhältnisse auf dem Gebiet des Handels und des Handwerks herausgegebenen Anweisung des Statthalters berufend, Vorschriften, durch die er mit der Kontrollierung der Zünfte beauf­tragt worden war. Unter der Androhung von Geldstafe verordnet er, dass die Zünfte nur eine Versammlung in jedem Vierteljahr halten dürfen, ihre Güter und Einnahmen nur zur Deckung ihrer rechtmässig erlaubten Bedürf­nisse und zu bestimmten karitativen Zwecken verwenden dürfen. Er schreibt den Zunftkomimissairen vor, dass die Zünfte Rechnungen über ihre Güter führen sollen, und sie vom damit beauftragten regelmässig der Versammlung des Vier­teljahrs vorgelegt werden sollen. (Sicherlich ist es deren Ausfluss, dass die Haf­nerzunft von Sárvár bereits seit 1858 ein Rechnungsibuch über ihre Einnahmen und Ausgaben führt.). Die Ausgabe und Bekräftigung dieser Satzungen wird vom Stuhlrichter da­mit begründet, dass gewisse Zünfte den grössten Teil ihrer Einnahmen zu Zeche­reien, Schmausereien und Saufereien verwenden. Seiner Meinung nach werden van den Zünften darum dicke Krüge mit Wappen gehalten. Zur Bekämpfung der die Gemeinsittlichkeit beschmutzenden Missstände schreibt er sogar vor, alle diese Krüge im Territorium des Kreises in Anwesenheit des Brügermeisters bzw. des Dorfrichters zerschlagen, vernichten zu lassen. Der Stuhlrichter greift auch hinsichtlich der „blauen Montage" zu strengen Massnahmen. Ausser Geldstrafe wird hier auch das Prügeln als Strafe in Aussicht gestellt. - . 374

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