Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 8. (Hajdúböszörmény, 1994)

Die Praxis des Gerichtsverfahrenes im Fällen der Tötung zwischen den Jahren 1757-1850 in dem Haiduckenbezirk

Sándor Nagy Die Praxis des Gerichtsverfahrenes im Fällen der Tötung zwischen den Jahren 1757-1850 in dem Haiduckenbezirk In sechs Städten des Haiduckenbezirkes (Böszörmény, Nánás, Szoboszló, Hadház, Vámospércs, Dorog) haben 241 Personen, unter ihnen grossenteils Bur­schen, junge Männer mit Familie, teilweise auch ältere Männer und Frauen, Kinder wegen Gewalttat ihr Leben eingebüsst. Die Anordnung der Nachforschung des Verbrechens, die Untersuchung der Leichnahme der Opfer, die Entsendung der Experten (Gerichtsarzt, Chyrurg) um die Sezierung erledigen zu lassen, waren die Aufgaben des Stadtrates, auf dessen Gebiet das Verbrechen begangen war, aber die Durchführung des Strafverfah­rens gehörte zur Kompetenz der Gerichtsbehörde. Die Studie gibt auf Grund der ungarischen Gesetze von 1000-bis 1850 teil­weise über die rechtliche Qualifikation der gegen Menschenleben begangenen Verbrechen, teilweise über das Strafmass und Strafzeit eine Übersicht. Der Autor Legt uns die Entstehung, die Entwicklung der Gesundheitsorgani­sation von Haiduckenbezirk und die Namen von Chyrurgen, Experten, Ärzten dar, die an dem Strafverfahren teilgenommen haben. Der Bezirksfiskal hat vor dem Gerichtsstuhl den Tod hervorgerufenen Täter unter Anklage gestellt. Der Bezirksfiskal hatte meistens die Straftat des Täters als Mord bezeichnet, und er hat die Verhängung der Todesstrafe in Vorschlag ger bracht. Aber der Gerichtsstuhl untersuchte sorgfältig die glaubenwürdigen Beweise, ob die Eingeklagte ihre Handlung (Tötung) mit vorbedachter böser Absicht durch­geführt hat, die sich auf die Einzelheiten der Durchführung ausdehnten, oder gab es einen Milderungsgrund, also der Gerichtsstuhl hat durchgedacht, das Ver­brechen ein Mord oder nur eine schwerstrafbare Handlung mit Entlastungsum­ständen zu sein. Wenn die Tatsache der vorherigen Erwägung unbeweisbar war, wurde die Sache als fahrlässige Tötung qualifiziert. Dementsprechend hat das Gerichtsamt über die Sünder kürzere oder längere Strafzeit oder eine gelinde Strafe verhängt. Die Täter wurden selten zum Tode verurteilt, in dieser untersuchten Zeitperi­ode hat der Gerichtsstuhl wegen Totschlag nur über 15 Personen das Todesurteil verkündet. Die Rechtsmittelinstanze (Königstafel, Septemviralgericht) haben die Todesstrafe für 5 Angeklagten gemildert und das Todesurteil für 10 Beklagten hat bestätigt. Den 8 Angeklagten hat der König Gnade angedeihen gelassen, so wurden nur 2 Personen hingerichtet. 78

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