Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 8. (Hajdúböszörmény, 1994)
Die Praxis des Gerichtsverfahrenes im Fällen der Tötung zwischen den Jahren 1757-1850 in dem Haiduckenbezirk
Während der Entbindung oder in kurzer Zeit nach der Geburt begangenen Leibesfruchtsmord hat die Praxis der feudalen Gerichte einem Säuglingsmord qualifiziert. Um solcher Akte willen sind 32 Frauen (meistens ledige Mütter) vor Gericht gestellt worden. 17 Angeklagten wurden freigesprochen, 9 Personen wurden zum-von 3 Monaten bis 3 Jahren - Kerker verurteilt, 6 Angeklagten bekamen Todesstrafe. Die Rechtsmittelinstanze hatten für drei Frauen die Todesurteile beständigt, aber der König hat ihnen auch Gnade angedeihen gelassen, ihre Todesstrafe hat er zur Kerkerstrafe umändert. 44,3 Prozent der fahrlässigen und vorsätzlichen Tötung sind durch alkoholische Getränke angeregt verübt. Die weiteren Anlässe untersucht - kann man feststellen, die Motive der Tötung am meisten die Wortstreite, die Schlägereien, die Familienzwiste, die Gespassen, die Verartung der Spötterei, die Ergreifung am Verbrechen gewesen zu sein. In den hervorsteckenden rohen Fällen hatte der Gerichtsstuhl 10 Angeklagten zum Tode verurteilt, aber wir wissen über keine Hinrichtungen: die Königstafel, oder selbst der König haben das Todesurteil zum Gefängnis verwandelt. Auf Grund der ausführlich dargelegten Urteilssprüche, des Strafmasses und der Strafzeit, der Ergebnisanalyse der Rechtsmittelverfahrene kann man auf die Schlussfolgerung kommen, dass die Rechtssprechungspraxis des Rechtsstuhles von Haiduckenbezirk in Fällen der Tötungen im Vergleich zur zeitgenössischen Anforderungen auf hohem Niveau stand. 79