Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 7. (Hajdúböszörmény, 1990)

TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Zur Praxis der Strafbemessung am Gerichtsstuhl des Amtsbezirkes Hajdu bei Strafverfahren wegen Diebstahls

Sándor Nagy ZUR PRAXIS DER STRAFBEMESSUNG AM GERICHTSSTUHL DES AMTSBEZIRKES HAJDÜ BEI STRAFVERFAHREN WEGEN DIEBSTAHLS Mit der Ansiedelung der Heiducken durch das Privilegschreiben von István Bocskai aus dem Jahre 1605 begann die Zahl der Diebstähle in den Städten und Gemarkungen, welche jene sich zu eigen gemacht hatten, ständig zuzunehmen. Das höchste Anliegen der Stadträte war es, der Diebsthähle Herr zu werden, zu diesem Zweck bildeten sie Ende des 17. Jahrhunderts ein gemeinsames Organ, die Vollversammlung des Amtsbezirkes Hajdú. In der vorliegenden Studie wird ein Uberblick über die Entscheidungen gegen die Diebe gegeben und dann die Praxis der Strafbemessung am Strafgericht des Amtsbezirkes analysiert, welche dieser von Anbeginn der Gerichtsbarkeit in erster Instanz, das heisst von 1757 an bis 1850 hin, bei Diebstählen vorgab. In dem hier genannten Zeitabschnitt hat der Gerichtsstuhl wegen Diebstahls 1893 Urteile in erster Instanz gefällt. Was den Charakter dieser Straftaten angeht, so wurden vor allem Pferde auf den Koppeln losgebunden und entführt und auf den Feldern Weizen-, Gerste- und Roggenhocken sowie Heu- und Strohhaufen gestohlen, dies besonders des nachts. In den Städten wurden auf den Haushöfen in der Dunkelheit vor allem Ställe und Buchten aufgebrochen und Haustiere sowie Futter entwendet. Nicht selten auch wurden Wohnungen, Böden und Kammern aufgebrochen. Zum Morgen hin war dann so manche Speckseite und so mancher Schinken verschwunden. Meist taten sich mehrere zusammen, um Läden, Kneipen, Mieten oder Wohnhäuser aufzubrechen und angefangen beim Bargeld alles zu entwenden, was ihnen in die Hände geriet. Zur Zeit der Feudalherrschaft wurden den Dieben vom Amtsgericht die ge­wohnten Strafen auferlegt. Diese können in vier Gruppen eingeteilt werden. 1. Todesstrafe, 2. Freiheitsentzug, 3. körperliche Strafen (Stock- und Rutenschläge) sowie verschiedene Rechtsnachteile (Entzug des Rechtes auf Viehhaltung, — han­del und hüten, Verbot für irgendeine Hajdústadt oder den gesamten Amtsbezirk, Verdingung als Soldat, Brandmarkung, Scheren des Haares oder des Bartes). Die Todesstrafe wurde vom Amtsgericht nur gegen rückfällige oder mehrfach vorbestrafte und ausserordentliche Schaden verursachende Diebe ausgesprochen. In dem hier untersuchten Zeitabschnitt wurden insgesamt 19 Angeklagte zum Tode verurteilt, und von ihnen wurden nur wenige tatsächlich hingerichtet, während die anderen unter die königliche Amnestie fielen. Zwischen 1757 und 1774 bestrafte der Gerichtsstuhl die Männer mit Stock­schlägen, die Frauen mit Peitschenschlägen und Jugendliche mit Rutenschlägen, da es seinerzeit noch kein entsprechendes Gefängnis gab. Die höchste Strafe waren 100 Schläge, doch diese wurden in mehreren Abschnitten verabreicht. In einigen Fällen bestand die Strafe der Verurteilten aus der Brandmarkung durch ein heisses Eisen. Diese Strafe wurde jedoch 1763 vom Statthalterrat gestrichen. Zu Frei­heitsentzug wegen Diebstahls wurde erstmalig 1776 verurteilt, und zwar entfiel diese Strafe auf einem Dieb, der drei Pferde und 18 Rinder gestohlen hatte. Er wurde zu drei Jahren gemeinnützlicher Arbeit im Gefängnis verurteilt. Bis zum Jahre 1800 wurden Diebe nie länger als zu drei Jahren Freiheitsentzug bestraft. Neben der Gefängnisstrafe wurden die Nichtadligen aus stets zu Stockschlägen verurteilt. Diese körperliche Strafe wurde auch dann als Hauptstrafe angewendet, wenn das Gewicht der tat und die Person des Angeklagten einen Freiheitsentzug nicht notwendig machten. Die Gefängnisstrafe musste im allgemeinen in Eisen geschlogen und mit gemeinnützlicher Arbeit abgebüsst werden. Einen weitaus schwereren 114

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