Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 7. (Hajdúböszörmény, 1990)
TÖRTÉNELEM — GESCHICHTE - Zur Praxis der Strafbemessung am Gerichtsstuhl des Amtsbezirkes Hajdu bei Strafverfahren wegen Diebstahls
Strafwollzug machte der Statthalterrat ab 1793 möglich, indem er den Gerichten die Vollmacht gab, diejenigen, die zu mindestens einem Jahr Freiheitsentzug bestraft worden waren und sich auch körperlich dazu eigneten, bei den Arbeiten am Donau-Theisskanal einzusetzen. Das Amtgericht zwang jedoch nur jene Diebe zu Grabenarbeiten, die schwerwiegendere Diebstähle begangen hatten. Die Praxis in der Strafbemessung durch das Amtsgericht wurde vom Beginn des 19. Jahrhunderts an schon durch den Freiheitsentzug und daneben unverändert durch die Bestrafung mit Stock- oder Peitschlägen geprägt. In den Jahren zwischen 1801 und 1847 wurden die schwere Schäden verursachten Diebe schon mit einer Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Jahren belegt. Ab Juni 1848 änderte sich die Urteilspraxis jedoch grundlegend. Von diesem Zeitpunkt an wurden körperliche Strafen weder zur Hauptnoch zur Nebenbestrafung ausgesprochen, und Diebe wurden einzig und allein mit Gefängnis bestraft. Aufgrund der Urteile, die in der untersuchten Zeitspanne gefällt wurden, kann darauf geschlossen werden, dass die Urteilspraxis am Gerichtsstuhl des Amtbezirkes Hajdú frei von jeglichen Ausschweifungen war. Dies wird auch durch jene Tatsache unterstützt, wonach die Berufungsinstanzen, die Königliche und die Septemviraltafel, die Urteile des Amtsgerichtes zu 77,8% bestätigte, in 18,5% sogar schwerere Urteile aussprach und nur bei 3,7% der Urteile wurden Ermässigungen eingelegt. Der Gerichtsstuhl urteilte auch straffälligen Adligen gegenüber völlig vorurteilslos. Da ihnen keine körperlichen Strafen auferlegt werden durften, wurden sie meist zu längeren Freiheitsentzug bestraft als gemeine Bürger. In der wissenschaftlichen Literatur wurde mit Beginn der fünfziger Jahre unseres Jahrhunderts jene Feststellung betont, wonach die ungarischen Gerichte der Feudalzeit mit ihren Urteilen ausschliesslich der Bestärkung und der Erhaltung ihrer Klassenherrschaft dienten, doch die Urteile, die vom Gericht des Amtsbezirkes Hajdú in Diebstählen gefällt wurden, bestätigen dies auf keinen Fall. 115