Nyakas Miklós szerk.: Hajdúsági Múzeum Évkönyve 5. (Hajdúböszörmény, 1983)
TÖRTÉNELEM - Das Strafjustizorgan der Hajdustädte und des Hajdú-Amtsbezirkes (1608—1871)
Sándor Nagy DAS STRAFJUSTIZORGAN DER HAJDÜSTÄDTE UND DES H A JDÜ-AMTSBEZIRKS (1606—1871) Aufgrund einer Urkunde Matthias II. ordnete der Hauptkapitän von Oberungarn am 4. Juni 1613 an, dass von nun an in den Hajdûstâdten alle Zivilprozesse und Strafangelegenheiten von einem Gesellschaftsgericht zu entscheiden sind, welches unter der Leitung der Hauptleute steht und zwölf Geschworene zur Seite hat. Da die Hajdüstädte auch das Schwerterrecht erworben hatten, dehnte sich ihr Wirkungsbereich auf alle in ihrem Gebiet begangenen Straftaten aus. Einspruch gegen ihre Urteile konnte nur vor dem Richtstuhl des Stadthauptmannes von Kaschau erhoben werden. Zur Strafjustiz der Hajdüstädte im 17. Jahrhundert liegen nur verstreute Angaben vor, weil infolge der türkischen Verwüstungen die meisten schriftlichen unterlagen sowie viele Protokolle, die auch Gerichtsurteile enthielten, vernichtet worden waren. Nachdem die Heiducken sesshaft geworden waren, nahm jede Hajdústadt selbständig für sich ihre Verwaltungsangelegenheiten in die Hand und kämpfte um den Schutz ihrer Privilegien. Jedoch schon zu Beginn der 1650-er Jahre erkannten sie die sich hinter dem gemeinsamen Auftreten verbergenden Vorteile und setzten somit jenen Prozess in Bewegung, im Ergebnis dessen zum Ende des 17. Jahrhunderts das die Städte zusammenschliessende Organ, der Hajdú-Amtsbezirk, geschaffen wurde. Von nun an konnte hier Berufung gegen die Urteile der Stadträte eingelegt werden. Im Jahre 1757 entzog Maria-Theresia den Städten das Schwerterrecht und bekleidete damit den Hajdú-Amtsbezirk. Infolgedessen fiel die Beurteilung schwerwiegenderer — im allgemeinen mit dem Tode zu sühnender — Straftaten in den Wirkungsbereich der Amtsbezirksvollversammlung, und die Städte durften nur in „geringen Angelegenheiten" verhandeln. In den Hajdüstädten und im Amtsbezirk wurden die Urteilssprüche sowie die Verwaltungsangelegenheiten von einunddemselben Organ erledigt, und zwar in den Städten vom Stadtrat und im Amtsbezirk von der Vollversammlung, deren Vorsitz der Hauptkapitän inne hatte und zu deren Mitgliedern Verwaltungsbeamte und 2 oder 3 Gesandte der Städte gehörten. Die Anklage vertrat der Amtsbezirksanwalt und die schriftlichen Arbeiten (schriftliche Niederlegung des Urteils usw.) erledigte der Notar des Amtsbezirks. Im Sinne des Gesetzesartikels 30 vom Jahre 1729 durfte gegen das Strafurteil keine Berufung eingelegt werden. Es kam jedoch des öfteren vor, dass aufgrund einer Beschwerde von Seiten des Verurteilten der Direktor der Kaschauer Kammer oder der Statthalterrat das Urteil des Amtsbezirks umwandelte. Durch Josef II. wurde im Jahre 1786 das Urteilsrecht für dem Hajdú-Amtsbezirk und die Städte aufgehoben. Später dann 1788 liess er auch den gesamten Amtsbezirk streichen und legte die Hajdüstädte mit dem Komitat Szabolcs zusammen. Nachdem er aber am 26. Januar 1790 diese Verordnungen rückgängig gemacht hatte, gewann der Hajdú-Amtsbezirk seine frühere Selbständigkeit und seine Rechtssphäre wieder, und im März 1790 wurden hier wieder die Verhandlungen in Strafrechtsverfahren aufgenommen. Die Revolution von 1848 nahm keinen Einfluss auf das Organ der Vollversammlung des Hajdú-Amtsbezirks; der auf den Sturz des Freiheitskampfes folgende Absolutismus machte 1850 infolge einer Umstellung innerhalb der Verwaltung und der Justiz den Hajdú-Amtsbezirk zunichte. Das sog. „Oktoberdiplom" setzte 1860 die politische und juristische Verwaltung des Landes wieder instand und gab auch dem Hajdú-Amtsbezirk seine alten Rechte 117