A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1986 (Debrecen, 1987)

Történelem - Kahler, Frigyes: Das Pizetum-Recht

dass der Erzbischof das in dieser Sache geprüfte Recht zur Zeit der Anfertigung der Urkunde ausgeübt hat und die vorliegende Urkunde lasst das unbeschadet, bestätigt das sogar. Wir betrachten schon den worn Jahre 1191 bestätigten auf den Zehnten des Einkommens durch den Geldwechsel gerichteten Hinweis als eine willkürliche Erweiterung des Textes. Der Text spricht nämlich vom Zehnten des gesamten kameralischen Gewinns, daher ist seine derartige Aufteilung nicht möglich, die im Vergleich mit einer 60 Jahre früher nach­weisbaren Praxis das „salvo eo" betont. Dieser Ausdruck enthält auch nicht, dass das Recht des Gelwechsels viel jünger ist, als das Pisetum-Recht, das im Vergleich mit dem vorherigen also so alt ist, dass es nur von Stephan dem Heiligen stammen kann, wie Kollányi meint. In diesem Kreis argumentiert Kollányi 20 noch für die Herkunft von Stephan dem Heili­gen, dass in jenem Fall „wenn nicht Adalbert des Vierte, sondern einer der nahen Vorfahren den erzbischöfischen Sitz durch das Pisetum-Recht bereichert hätte : hätte er es nicht erwähnt und hätte es zu jenen Donationsrehhten und Priviligen gerechnet, von denen er erklärt sie stammten aus den grossmütigen Donationen der grossen Könige?" Nun auch Kollányi gibt zu, dass die Urkunde den Zehnten der lucrum camerae hier aufzählt, „ohne zu erwähnen, dass er nicht von Stephan dem Hieligen stammt", sondern ein ganz neues Einkommen ist, ansonsten wird nichts davon gesagt, dass die Urkunde hin­sichtlich der Rechte ein originelles System aufstellen würde, und der Hinweis auf die heiligen Könige dient zu dessen Betonung, dass Adalbert der Vierte der die Kirche stützende Politik seiner grossen Vorfahren zu folgen suchte. Daher haben wir keinen Gund von einer kein Recht gründenden, sondern von eine Besch­werde beurteilenden königlichen Deklaration Rechenscheft darüber zu verlangen, warum sie den Ursprung der beschadeten Rechte des Anklärers nicht genau zerlegt. Der die Besch­werde Darlegende hat dies damals ebenso gut gekannt, wie der Beurteilende, wenn er es überhaupt als Wesentlich betrarchtet hat, welches von den beschadeten Rechten des Klägers wessen Stiftung war. Es ist ohne Zweifel, dass der Hinweis auf die heiligen Könige hinsicht­lich der Kraft des Rechtes ein gewisse Autorität bedeutet hat — daher die zahlreichen ge­fälschten Urkunden Stephans —, das aber an der Tatsache ninchts ändert, dass die Person des stiftenden Herrschers an dem obligatorischen Charakter eines gültig gegründeten Rechtes nichts ändert. Im Vergleich mit jener Tatsache, dass die Urkunde vom Stifter des Pesetum-Rechtes ausgerechnet nicht spricht, sind noch keinerlei weitgehende Schlussfolgerungen zu ziehen. Gleichzeitig muss betont werden, dass der Text der Urkunde das Pisetum nicht „zu jenen Donationsrechten und Privilegen" zählte, von denen sie klar aussagt, dass diese aus den grossmütigen Donationen der heiligen Könige stammen, sondern lediglich davon, spricht dass dieses Recht neben den durch die heiligen Könige gegebenen Rechten „unbeschadet bleibt." Daraus folgt vielmehr, dass dieses Recht nicht die Gabe der heiligen Könige ist, in diesem Fall hätte es nämlich genügt, es als ein Glied der Aufzählung zu erwähnen. Trotzdem weisen auch die Ausdrücke „heilige Könige" (apostolica et sanctis Regibus : ab antiquo a sanctis regibus) nicht einbeutig auf die Herkunft von Stephan dem Heiligen hin. Vergleichen wir das mit der wirklich von Stephan dem Heiligen gestifteten (von der Bestätigung der Zehnteneinkommen) — bereits erwähnten aus dem Jahre 1198 datierten — durch König Imre ausgegebenen Urkunde: „...Quod quia sanctissimus rex Stefanus et beatus Ladislaus rex Hungáriáé reges, nostri patres et predecessores, ordinaverunt, recepto apostolico mandato, ut de omnibus probentibus regalibus nunc habitis et quoquoe modo et nomine habendis, atque ampliandis, 20. Kollányi: а. а. О. p. 532—533. 183

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