A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1981 (Debrecen, 1983)

Történelem - Nyakas Miklós: Die Organisierung des Komitats Hajdu 1876/77

die Beamten auch noch in Betracht zieht, dass sich eben dies auf die Vollver­sammlung des Komitats bezog, denn die bisherigen Virilisten und Gewählten wurden sinngemäss in die Vollversammlung des Komitats aufgenommen, dann kann gesagt werden, dass der Amtsbereich Hajdú in jeder Beziehung von schwe­rem Gewicht war in den Entscheidungen. Das endgültige Territorium des neuen Komitats betrug übrigens 3353,22 km 2 , wovon allein die riesige Gemarkung von Debrecen 1012,24 km 2 ausmachte. Das eigentliche Komitat war demnach nur 2340,99 km 2 gross. 12 Somit gehörte es im Landesmassstab gesehen zu den kleineren Komitaten und erreichte die von den Zeitgenossen als erstrebenswert angesehene Grössenordnung nicht. 13 Am 19. Juni des gleichen Jahres wurde der Gesetzesartikel 1876 33 sanktio­niert und mit der Verkündigung am folgenden Tag trat er in Kraft. Von seinem Charakter her handelte es sich hierbei um ein Rahmengesetz, nach dessen Pa­ragraph 25 „mit der Herausgabe der Durchführungsmodalitäten der Innen­und Justizminiter beauftragt wird". Der konkrete Anstoss zur Komitatsgestal­tung und dessen ständige Kontrolle waren also in erster Linie Aufgabe des In­nenministers, der deshalb im allgemeinen mit den Obergespanen in Verbindung stand. An dieser stelle muss aber auch unbedingt über die neue Situation ge­sprochen werden, die sich infolge der bürgerlichen Rechtsbildung ergeben hatte, nämlich über die^ wesentliche Erweiterung des Wirkungskreises des Obergespans auf rechtlichem Gebiet. Im Verlaufe der Verwaltungsreform hatte nämlich die Stellung des Obergespans aufgehört, jene pompöse, im Grunde aber völlig macht­lose Funktion einzunehmen, zu der sie in den späten Jahrhunderten des Feuda­lismus infolge des mit dem Ständecharakter verflochtenen nationalen Wider­standes geworden war. Dabei stimmt es, dass auch laut dem Gesetzesartikel 1870/42 der Untergespan der tatsächliche Führer des Komitats war, während sich die Rechtsmacht des Obergespans allein darauf beschränkte, die Interessen der Staatsmacht zu wahren. Der Gesetzesartikel 1876/6 jedoch — der über die Aufstellung von Verwaltungsausschüssen verfügte — setzte den Obergespan an die tatsächlich erste Beamtenstelle im Komitat! Während die Disziplinarbefug­nis, die über dem Beamtentum des Komitats stand, bis dahin so gut wie völlig in den Händen der Vollversammlung lag, übertrug das neue Gesetz dies nahezu unbegrenzt auf den Obergespan. Wenn der Obergespan sich bis jetzt meistens nur aus den Berichten des Untergespans über das Leben im Komitat informiert hatte, so verpflichtete die neue Verwaltungsreform ihn jetzt dazu, die persön­liche Führung der Komitatsorgane und darüber hinaus auch der im Komitat tätigen staatlichen Organe zu übernehmen. 1 ' 1 Dennoch erging im Komitat Hajdú das erste Reskript aus dem Innenminis­terium — am 30. Juni 1876 — an Gábor Weszprémy, den ersten Vizestadthaupt­mann im Amtsbereich Hajdú, und später von Amts wegen an den Untergespan des Komitats. Dies kann aber nur mit der aussergewöhnlichen Situation erklärt werden, dass der Oberstadthauptmann gerade pensioniert wurde, und der Amts­bereich selber sich auch erst am 17. Juli auflöste. 15 Im übrigen drängte dieses an Weszprémy gerichtete Reskript darauf, Massnahmen zur genauen Bestim­mung der Gebiete des neuen Komitats, zur Zusammenstellung einer Namensliste der Mitglieder des vorläufigen Komitatsausschusses sowie zur Organisierung eines vorläufigen Beamtenstabes einzuleiten. Hierzu erteilte Kálmán Tisza am 11. August dem vom Vizestadthaputmann zum Untergespan gewordenen Weszp­rémy die Vollmacht, frei über die Beamten aus dem Amtsbereich Hajdú zu ver­fügen. Ja, er gab sogar die strenge Vorschrift, dass „alle Beamten auf dem Ge­12 Hajdú megye leírása i. m. 128 (Beschreibung des Komitats Hajdú. Ebenda). 13 Ereky, I. Ebenda. S. 113: Die optimale Grösse der Komitate setzte er bei 4377 km 2 an. 14 Pesti Napló, 1876. szept. 6., 27. Jhg., 215/1. 15 HBmL. IV. B. 754/a. 1. H. ker. th. biz. jkV. 230

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