A Debreceni Déri Múzeum Évkönyve 1958-1959 (Debrecen, 1960)

Gy. Módy: Der Grundbesitz in Debrecen vom 16. bis zum 19. Jahrhundert

Der Grundbesitz in Debrecen vom 16. bis zum I». Jahrhundert Gy. Módy Die bürgerlichen Formen des Grundeigentums, verstanden im Sinne des klas­sischen Kapitalismus, entfalteten sich in Debrecen im Laufe einer drei Jahrhunderte lang dauernden Entwicklung, die sich auf das Besitzerrecht, auf den Besitz selbst und auf seine Benutzung bezog. Auf der Stadtflur können wir schon im 16. Jahrhundert zweierlei Gebiete vonein­ander unterscheiden: und zwar jene Böden, deren Gebrauch nur den Inhabern des städtischen Bürgerrechtes (den sog. concives) zukommt, und die sogenannten „Pachtmeierhöfe" (zálogos puszták), die den Adelsbesitz der Stadt bilden. Zur ersten Gruppe gehörten die Weingärten, die innere Weide, sowie ein Teil der Felder und Wälder. Auf den Feldern galt zunächst die freie Besitznahme. Später regelte die Gemeinde (communitas) die Verteilung der zur Kultivierung bestimm­ten Felder. Darüber haben wir aus dem Jahre 1571 die ersten Belege. Nach einer bestimmten Zeit wurden die Felder wieder ausgeteilt. Die Benutzung geschah also im wesentlichen in der Form einer Bodengemeinschaft. Weil dieser Besitz nur von sol­chen Bürgern genossen werden konnte, die ein Bürgerdiplom und ein Haus in der Stadt selbst besassen, nannte man diese Böden später házutáni földek (terrae postfundules ). 1774 wurde, laut den Bestimmungen der durch den Grafen Nikolaus Forgách geleiteten königlichen Komission, die Wiederaufteilung dieser „terrae postfunduales" eingestellt. Die Felder wurden zum endgültigen Eigentum ihrer Benutzer. Trotzdem erhielten sie nicht den Charakter eines unbeschränkten Privatbesitzes, denn man durfte sie von Hausbesitz nicht trennen, sie nicht verkaufen oder vertauschen. Die Revolution der Jahre 1848/49 hob diese Bestimmungen auf. Sie war sogar bestrebt, auch den Hauseigentümern der Vororte einen Grundbesitz zuzuteilen. Diese Pläne konnten jedoch nicht verwirklicht werden. Erst 1876, bei der Austeilung der früheren inneren Weide nach dem Massstab der Baugründe,wurden auch die auf Grundbesitz gerichteten Wünsche der Bauern in den sogenannten „neuen Siedlungen" beachtet. 1893 wurden die Eintragungen, die den Kauf und den Verkauf der früheren „terrae postfunduales" beschränkten, in den Grundbüchern gelöscht. Sie wurden also erst jetzt zum bürgerlichen Privateigentum. Auf den Gebieten der sogenannten „Pacbtmeierhöfe", die zur zweiten Gruppe gehörten, entwickelten sich die „Mietfelder" (béresföldek), terrae censuales aut prae­diales). Sie wurden teils zum Ackerbau, teils zur Mahd benutzt. Die bebauten Felder nannte man auch „Meierhoffeider" (tanyaföldek). Auch diese Felder wurden zu bestimmten Zeiten neu aufgeteilt. Die Bestimmungen von 1774 befohlen eine Neu­aufteilung in jedem siebten Jahr. Zu Benutzern durften auch hier nur Bürger mit Hausbesitz und Bürgerdiplom herangezogen werden. 1818 konnte die Stadt das Geld, das den weiteren Besitz dieser Pachtgüter hätte sichern können, nicht auftreiben, sodass die „Mietfelder" nun an jene Bürger wei­tergepachtet wurden, die sie damals besassen. Damit hörte also die siebenjährige Neuaufteilung auf. 1854 konnten die auf den „Mietfeldern" wirtschaftenden Bürger , die bislang nur gepachteten Felder zu einem ewigen Kaufpreis für sich erwerben. Indessen wurden die Mahdwiesen von den Meierhoffeldern getrennt: die ersteren erhielten die Bürger nur im Sinne eines provisorischen Vertrages zum Besitz. Auch für die Felder galt die Bestimmung, dass sie nur zwischen hausbesitzenden Bürgern 42

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