Módy György szerk.: Bihari Múzeum Évkönyve 6-7. (Berettyóújfalu, 1991)
NÉPRAJZ — VOLKSKUNDE - Umrisse der bäuerlichen Lebens der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Spiegel eines Protokolls
! 222. Beteges István telke a Fazekas, vagy Beteges családról maradt-e rá? UTRUM (6 tanú) 218—219. old. 223. Bagosi Mihály ígért-e juhot Kiss Andrásnak „áldomással" és „kezet is adván róla'? UTRUM (3 tanú) + Delib. 220. old. 224. A tinó nem a pásztor gondviseletlenségéből esett a kútba, hanem szerencsétlenségből. Delib. 1—2. 225. old. 225. Bizonyítsa meg Nagy Mihály, hogy Simándi Márton 52 icce borával adós maradt. Delib. 134. old. Gyula Varga UMRISSE DES BÄUERLICHEN LEBENS DER ERSTEN HÄLFTE DES 18. JAHRHUNDERTS IM SPIEGEL EINES PROTOKOLLS In der vorliegenden Studie wird der Versuch unternommen, anhand der Analyse einer zwischen 1731 und 1733 erschienenen Protokollsammlung der Räte und Gerichte von Marktflecken ein Bild von den derzeitigen Zuständen des Lebens auf dem Lande und unter den Bauern aufzuzeichnen. Der hier behandelte Marktflecken Kismarja verfügte laut dem 1606 durch den Fürsten István Bocskai erlangten Privileg über eine Selbstverwaltung, die frei von gutsherrlicher Gerichtsbarkeit war und im wesentlichen auch das Jus gladii besass. Diese Selbstverwaltung war in erster Linie nach dem Vorbild der Stadt Debrecen aufgebaut, doch wurden auch die Verfügungen des Privilegbriefes und gewisse örtliche Uberlieferungen in Betracht gezogen. So gab es auch hier eine 60-köpfige „communitas", während die Angelegenheiten in Wirklichkeit jedoch von einer engeren zwölfköpfigen Körperschaft erledigt wurden. Diese „12 zur communitas gehörigen Personen" an der Spitze mit dem Hauptrichter bildeten den „Szabad Kis Maria Várossá Polgári Pereket és Bűnöket ítélő Nemes Törvényszék" (dt. : Adliger Gerichtsstuhl zur Richtung bürgerlicher Prozesse und Strafen in der Freien Stadt Kis Maria). Die bürgerlichen Prozesse und Strafverfahren wurden grob gesehen in ähnlicher Weise durchgeführt: 1. Der Kläger (actor) oder der Hauptrichter liessen den Fall „aufnehmen". 2. Die Beteiligten benannten einen „szószóló" (procurator, dt.: Anwalt) oder „meghatalmazott" (plenipotentiorius, dt.: Anwalt), welche ihre Interessen vertreten sollten. 3. Dann begann die „inquisitio", im Verlaufe welcher sowohl der Kläger als auch der „alperes" Poitou genommen. <±. Wenn ein ADscnniU der Vernanaiung abgeschlossen war, wurde Beschluss (Deliberatum) gefasst. 5. Gegen den Beschluss konnte sich jeder verwehren (nrotestacio), was zur Weiterführung des Prozesses führte. Theoretisch hätte (dt.: Angeklagte) und die Zeugen verhört wurden. Ihre Aussagen wurden zu Proman auch beim Gerichtsstuhl des Komitats Berufung einlegen können, doch davon wurde in den besagten drei Jahren niemals Gebrauch gemacht. 6. Sobald der Endbeschluss gefasst war, wurde das Strafurteil sofort vollzogen. In zwei Fällen wurde die Todesstrafe ausgesprochen, doch von einer Urteilsvollstreckung existieren keine Aufzeichnungen. In den drei Jahren setzte man sich mit 225 Fällen auseinander, oft mit 3—4 Protokollen und Entschlüssen. Bei den meisten der Fälle handelte es sich um Verleumdungen, Schlägereien, Diebstähle, um Verstösse gegen die Rechtbarkeit und Nachlassprozesse. Die Texte in den Protokollen enthalten unabhängig vom Gegenstand der Fälle sehr viele kulturhistorische Angaben. Besonders reich sind diese Protokolle an Material zu den Personennamen. Wir konnten feststellen, dass sich dieses Material auf mehr als ein Zweifaches dessen beläuft, was uns früher aus den verschiedenen Steuererhebungen bekannt war. In einem Grossteil der Fälle kann auch das Bild der Gesellschaft rekonstruiert werden. Besonders wichtig ist das, was wir hier über Dienstburschen, Hirten und Zigeuner erfahren können, da diese in den Steuerkonskriptionen im allgemeinen nicht erwähnt wurden. 211