Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)

Függelékek

Drei und zwaintzigstens: Wann ein gesell, oder Jung solte in einem dieb­­stückh erwischet werden, so soll er. wann es Kleinigkeiten wäre, von Mittel abgestraff. und entlassen werden; 1st aber der diebstahl wichtiger, so ist solcher Vermög diebstahl auch bey andern Mittel vor untüchtig zuerklären, und bey Ereignung des gleichen wichtigen diebstahls solches auch den Vorgesetzten Magistrat andeuten. Vier und zwaintzigstens: Es soll auch kein gesell, unter was immer vor einen praetext sich unterfangen ohne Erlaubnus seines Principalens das mindeste gold, oder Silber zukauffen, dann sonsten Er zu billiger Straff müsste gezogen werden; geschehete es aber von einem Jung, derselbe soll ohne dies vor untüchtig, und aus der Lehr gethan werden. Fünff und zwainzigstens: Wann ein Jung aus bescheit von dem, wo Er in der Lehr ist, gehen solte, da soll kein anderer Mitgenossener befugt seyn, ihme an­zunehmen. vilweniger aus zulehmen, ausser es wären solche wichtige umstän­den, das es von einem Mittel gebilliget wurde. Sechsundzwaintzigstens: Solle kein Kunst„Mit.,genossen einen fremd ankom­men, den gesellen nach eigenen belieben, und olme vorwissen des Vorstehers aufnehmen, es seye dann er Gabe sich solchen auswärtig aufgenohmen, sondern aber Vorsteher wird einen derley kommenden gesellen dem jenigen zugeben, des eines solchens höchst bedurffig ist. Sieben und zwaintzigstens: Solle kein Mitgenossener des andere sein arbeith vorachten, weder die Kauffer, oder jene, so eine arbeith bestellen, abreden, vielweniger einer den andern seine gesellen, oder Familiam abwendig machen, wer demnach darwider handlet, soll in jeden betrettungsfall ein Mitgenossener in zwey, der gesell aber in Ein gulden gestraffet werden. Acht und zwaintzigstens: Wann ein armer Mitgenossener, oder gesell, in Kranckheit gerichte, und nicht im Standt wäre, ihme die ohnentbährliche Nothwendigkeiten zuverschaffen. So solle demselben aus Christlicher Liebe mit einigen gold aus der Laad beygesprungen, und geholffen werden; da aber dieser widerumb genesen, und sich ersollen wurde, wird er verbunden seyn das ihme vorgestreckte geldt der Laad nach undt nach zuersetzen. Wann aber ein solcher schw erkrankete, damit Selber nicht ohne geistlichen Trost dalán sterbe, solle einen solchen Kranckhen Mitgenossenen der Vorsteher, den gesellen aber derjenige, allwo er in arbeith stehet /:der Kranck möge was immer vor einer Religion seyn:/ unter zwey gulden Straff dem alldasigen Stadt..pfarrer früh,, zeitig anzudeuten verbunden seyn. 181 ■

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