Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)
Függelékek
zimmend zuerscheinen, und am Jahr„Tag, dann an denen vier quatember das gewöhnliche aufleg=geld abzuzinsen, oder selbes zur rechten zeit einzuschicken, wer ein solches unterlasset, wird der doxgelten Straff unterliegen. Achstens: Solle keinen frembden goldschmidt, vielweniger einen Pfuscher, und der nicht in diesen Mittel einverleibet ist, erlaubet seyn, dieser Profession zustehend arbeith in der Stadt zuverfertigen, od andern umbs geld zuarbeithen. und der in solchen fahl betretten wurd, und auch nach den verbott sich halsstarrig zeigete, der solle durch den Stadt Magistrat seines Verbrechens gemäß gestraffet, oder gar aus der Stadt geschaffet werden; doch solle in allen fahl die freyheit eines Edelmanns unbeschädigt, und auf recht verbleiben. Neuntens: Weillen bey einer wohl regulirten Laadt die forcht,,gottes an ersten, als dann die Liebe des Nächstens zu beobachten kommet; als sollen die gesambt einverleibte Mitglider dieses Mittels vorzüglich dahin trachten, das Sie untereinander einig und Christlich Leben, die ältem denen Jungem mit guten beyspiel vorleichten, diese hingegen dene ältem alle Ehre erzeigen, die gesellen aber, und Lehr„junge gegen den gantzen Mittel den schuldigen gehorsamb leisten, wie dann auch die geschäfte dieses Mittels ohne zanckhnüchtem. und fridsamb verhandlet, und beygeleget werden sollen; Nicht minder verden Hirmit alle Excessen, Fluch, und Schuldt,. Wörther gäntzlich abgethan, dahero damit Hierinfahls die betrettene nicht ohngestraft belassen werden, solle diesem Mittel erlaubet seyn, nur allein die Mittels.,geschäfte zubestraffen. das jedoch die Straff nach Maas des Verbrechens Ein. zwey, drey, Höchtens vier gulden nicht übersteige, wird dannoch jeden Theil frey stehen die beschwärd weithers bey seiner behörde anzubringen, kann auch keiner, der seine Sache ohn mittelbahr bey der rechtemässigen Obrigkeit anbringet, folgsamb dieses Mittel, als sein erste Instanz übergehet, dessentwegen gestraft werdeh. Grössere verbrechen betreffend: Weillen derenselben Erkanntnus. und entscheidung außer der activitiet des Mittels ist. wird der Vorsteher die beschuldigte alsogleich dem rechtmässigen Magistrat /:als desselben gerichtbarkeit olme Irin olm gekränckt verbleibet:/ anzeigen. Übrigens seyndt so wohl alle Täxen. als auch Straffgelder ohnumgänglich in Laad einzubringen. Zehentens: Es ist billich, daß ein jede zunff, oder Mittel bey dem eigentlichen weesen. undt gesatz ihrer Profession erhalten werde; dahero solle einer in das andern seine Profession nicht eingreiffen, wessentwegen Sie untereinander zubestraffen nicht befugt sindt. sondern es hat sich aus beenden zunften, oder Mitteln der beleidigte zu des betretters gehörde zu wenden, und es verbleibet auch frey, die Sach zu weitherer Einsicht an die Obrigkeit zuübertragen, wann aber unter den Mittel, und andere zunfften Selbsten Streittigkeiten sich äussere wurden, seynd solche der rechtmässigen Obrigkeit zur entschiedung zuüberlassen. 178