Mészáros Júlia, N.: Győri ötvösség 1700-1800 - Győri művészettörténet 2. (Győr, 2001)
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Eilfftens: Solté sich aber ereignen, das eine ausserordentliche arbeith in seingrosser Mänge auskommete, in solchen fahl kann, und dörff nicht einer allein mit nachtheill deren übrigen sothane arbeith auf sich nehmen, sondern solle das Mittel selbe unter die andere Mitgenossene nach Maas ihrer Haabschaffen austheillen; Nichts destoweniger wird den jenigen freystehen, diese, wem er solle zu geben. Zwölfftens: dem Vorsteher dieses Mittels wird annoch obligen. das er alle arbeith des Mittels in gantzen Jahr hindurch, so vilmöglich. fleißig, und genau besichtige. damit in gold, und Silber, so zu ihrer arbeith gebrauchet wird, kein betrug, und falscliheit gefunden wurde, nicht minder soll soll er auch wenigstens alle quartal von Laden zu Laden einmahl umb gold, und Silber, wie auch gewachter, und Waag zu probiren gehend, da aber hierinfahls der Vorsteher solte nachlässig, und Saumseelig gefunden werden, oder wegen freundschaft ein. oder den andere willfährig wäre, so solle solcher nicht nur allein seines ambts entzetzet, sondern auch umb ein Marckh dreyzehen Löthiges Silber zur Laad gestraffet werden. Dreyzehentes: damit aber /:weillen in der Laad nichts Vorhanden, und ein, und andere Unkosten in Jahr hindurch müsßen nothwendig prestiret werden:/ solche zuershalten seyn, so solle ein jeder von Mittel alljährlich Ein gulden erlegen. Vierzehentens: Jener Mitgenossener, welcher ein prob„Silber arbeithet, solle seine verfertigte arbeith zu dem Vorsteher bringen, aliwo ein oder der andere Mit.,Collega beruffen, undt wann die arbeith. und Silber authentisch, so soll der prob..Pumsen darauf geschlagen werden, und vor kleine arbeith in Denarj. warm aber ein Marckh, oder darüber sich befinden Thätte, so seyndt von jeden Marckh fünf Denarj zur Laad zubezahlen, solte aber geschehen, daß das Silber nicht authentisch dreyzehen Löthig w'äre, und gleichwohlen der Prob„Punsen darauf geschlagen seye, so solle so wohl der Vorsteher, als darzuberuffene ein jeder ins besondere umb ein halb Marckh dreyzehen Löthiges Silber zur Laad, nebst denen Leutlien den Schaden zuersetzen gestraffet werden. Fünffzehentens: Umb ein und anderen einschleigenden betrug zu vermeyde. so soll sich kein Mittels genossener ausser seinen eigenen nahmen ein anderes Zeichen auf sein verfertigte arbeith zuschlagen unterfangen; Im widrigen fahl soll ein solcher mit ein Viertl Marckh dreyzehen Löthiges Silber zur Laad gestraff werden. Sechszehentens: Solle keiner aus den Mittel ein neue gold, oder Silber arbeith ausser denen gewöhnlichen Jahr„Märckten weder auf den blatz, noch in denen Gässen, ausser ihren Laaden feil haben, noch vielweniger herumb zuverkauffen 179