Arrabona - Múzeumi közlemények 34. (Győr, 1995)
Tóth László: Kossuth kütahyai alkotmány tervének 1860. évi győri kiadása
Tóth László Die Raaber Edition von Kossuths Verfassungsentwurfes aus Kütahya 1861 In den ersten Jännertagen 1861 erschien in Raab in der Privatedition des Rechtsanwalts Emmerich Kozma der von Kossuth in Kütahya verfaßte Verfassungsentwurf in ungarischer Übersetzung. Das 36 seitige heftformatige Verlagswerk verließ die Raaber Druckerei von Géza Sauervein unter dem Titel: "Die schönere Zukunft der Ungarischen Nation ". Der linksliberal denkende, Kossuth unterstützende Kozma beabsichtigte vor der Ständeversammlung 1861 den Geist des 1848-er Freiheitskampfes wachzurütteln, und die Treue zu der 1848-er Konstitution zu bestärken. Das öffentliche Leben in Ungarn war nach dem Erlaß des Oktoberdiploms insbezüglich der staatsrechtlichen Formen der Verfassungseinrichtungen gespalten. Kozma gelangte durch seine Verbindungen mit der Emigration schon zu Anfang des Jahres 1860 zu der 1859 in Paris in der französischen Übersetzung von Daniel Irányi erschienenen Ausgabe des Verfassungsentwurfes. Die ungarische Auflage wurde sozusagen gleich nach der Veröffentlichung von den seine Endtage zählenden Bachbehörden verboten. Aus Kozmás Einleitung wurde der Abteilung der Ödenburger Statthalterei klar, daß es sich bei dem "zeitgenössischen Wortführer" um Kossuth Lajos handelte. Kossuth kam beim Studium der bürgerlichen Verfassungen der westlichen Länder zu der Schlußfolgerung, daß die liberalen, bürgerlichen Formen jener Länder nur mit der Gewährleistung der Unversehrtheit des 1848-er Rechtsgrundes und nationalen Verfassungsmäßigkeit in das ungarische Verfassungssystem einzubauen seien. Er vertrat das Grundprinzip der Volkssouveränität, die sich nach seiner Interpretation in den vielfältigen Selbstverwaltungsformen entfalten würde. Durch die Selbstverwaltung "schafft sich das Volk seine eigene Gesetze, und wendet sie an". Auf Grund dieses Prinzips walten die Gemeinden, die Kirchen, die Nationalitäten, die Komitate. Kossuth nimmt die Selbständigkeit dieser in Schutz und beschränkt die Macht des Vollstreckungsorgans, der Regierung, die sich nicht in die interne Angelegenheit der Autonomien einmischen darf. Kossuth mißt den Komitaten einedurch die historische Tradition und das Selbstverwaltungsprinzip gerechtfertigte, beachtliche Rolle zu. Deshalb ist das Komitat nach seiner Auffassung ein "vollkommen unabhängiges Organ", das zu seiner Tätigkeit die benötigten Statuten schaffen kann, sich sogar der Regierung entgegenstellen kann, wenn die Verfügungen der Regierung seiner Auffassung nach verfassungswidrig sind. Die Gesetzgebung besteht aus einem Zweikammersystem: einerseits aus dem Abgeordnetenhaus, dessen Mitglieder in Einzelwahlkreisen gewählt werden, anderererseits aus dem Senat, dessen Repräsentanten von den Komitaten, Kirchen, Nationalverbänden, großen Landesorganistionen und Vereinen abgesandt werden. Die Mitglieder beider Häuser können bei Ver47