Arrabona - Múzeumi közlemények 34. (Győr, 1995)

Tóth László: Kossuth kütahyai alkotmány tervének 1860. évi győri kiadása

Tóth László Die Raaber Edition von Kossuths Verfassungsentwurfes aus Kütahya 1861 In den ersten Jännertagen 1861 erschien in Raab in der Privatedition des Rechtsan­walts Emmerich Kozma der von Kossuth in Kütahya verfaßte Verfassungsentwurf in un­garischer Übersetzung. Das 36 seitige heftformatige Verlagswerk verließ die Raaber Druckerei von Géza Sauervein unter dem Titel: "Die schönere Zukunft der Ungarischen Nation ". Der linksliberal denkende, Kossuth unterstützende Kozma beabsichtigte vor der Stän­deversammlung 1861 den Geist des 1848-er Freiheitskampfes wachzurütteln, und die Treue zu der 1848-er Konstitution zu bestärken. Das öffentliche Leben in Ungarn war nach dem Erlaß des Oktoberdiploms insbezüglich der staatsrechtlichen Formen der Ver­fassungseinrichtungen gespalten. Kozma gelangte durch seine Verbindungen mit der Emigration schon zu Anfang des Jahres 1860 zu der 1859 in Paris in der französischen Übersetzung von Daniel Irányi erschienenen Ausgabe des Verfassungsentwurfes. Die un­garische Auflage wurde sozusagen gleich nach der Veröffentlichung von den seine Endtage zählenden Bachbehörden verboten. Aus Kozmás Einleitung wurde der Abteilung der Ödenburger Statthalterei klar, daß es sich bei dem "zeitgenössischen Wortführer" um Kos­suth Lajos handelte. Kossuth kam beim Studium der bürgerlichen Verfassungen der westlichen Länder zu der Schlußfolgerung, daß die liberalen, bürgerlichen Formen jener Länder nur mit der Ge­währleistung der Unversehrtheit des 1848-er Rechtsgrundes und nationalen Verfassungs­mäßigkeit in das ungarische Verfassungssystem einzubauen seien. Er vertrat das Grundprinzip der Volkssouveränität, die sich nach seiner Interpretation in den vielfälti­gen Selbstverwaltungsformen entfalten würde. Durch die Selbstverwaltung "schafft sich das Volk seine eigene Gesetze, und wendet sie an". Auf Grund dieses Prinzips walten die Gemeinden, die Kirchen, die Nationalitäten, die Komitate. Kossuth nimmt die Selbstän­digkeit dieser in Schutz und beschränkt die Macht des Vollstreckungsorgans, der Regie­rung, die sich nicht in die interne Angelegenheit der Autonomien einmischen darf. Kossuth mißt den Komitaten einedurch die historische Tradition und das Selbstverwal­tungsprinzip gerechtfertigte, beachtliche Rolle zu. Deshalb ist das Komitat nach seiner Auffassung ein "vollkommen unabhängiges Organ", das zu seiner Tätigkeit die benötigten Statuten schaffen kann, sich sogar der Regierung entgegenstellen kann, wenn die Verfü­gungen der Regierung seiner Auffassung nach verfassungswidrig sind. Die Gesetzgebung besteht aus einem Zweikammersystem: einerseits aus dem Abgeordnetenhaus, dessen Mitglieder in Einzelwahlkreisen gewählt werden, anderererseits aus dem Senat, dessen Repräsentanten von den Komitaten, Kirchen, Nationalverbänden, großen Landesorganis­tionen und Vereinen abgesandt werden. Die Mitglieder beider Häuser können bei Ver­47

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