Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)
Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)
vernehmen lassen, welcher aber hierwieder thut, der soll nach erkenntnis der verordneten Alt Gesellen ernstlich herumb gestrafet werden. Zum andern, Bey erster Zusammenkunfft, sollen sich alle anwesende Gesellen ins Gesellen Buch unterschreiben, und ein ieder einen Silbergroschen (und also fortan alle vier Wochen) in die Büxen legen, welche Büxen in der Gesellen Laden, sambt den Schilden von Willkommen, verwahret bleiben soll, der Schlüssel aber zur Büxen soll in der Elltisten gewalt verbleiben und ohne derselben willen kein geld darauss genommen werden, aber von den Schlüsseln zur Laden soll der Jenige Meister so diesen Zusammenkünften beywohnet; Einen den andern aber die verordneten zwey Altgesellen zu sich in die Verwahrung nehmen. Drittens, wann fremde Gesellen in der Wochen anhero kommen, oder bleiben über Sontag stille liegen, und begehren nach Handwerks gebrauch, das Umbschauen, sollen sie sich ins Gesellen Buch einschreiben, und gleichfalls Einen Silbergroschen in der Büxen legen, welcher sich dessen weigert, den soll das gewöhnliche Geschenke von der Gesellen nichts ertheilet werden. Viertens, soll bey wehrender Zech oder Zusammenkunfft alls Fluchen, Schelten und Gottes Lestern so wohl andere unziembliche angerliche reden, und geberten, dar durch nicht allein der Ferbott Gottes sondern auch der Obrigkeit ermahnen und Befehl übertreten wird ernstlichen verboten sein, bey unmachlässlicher Straffe nach Erkenntnis der verordneten Altgesellen. Fünsten&, sollen alle Spiel umbs geld, oder geldes werth (darauss allerhand unrath zufolgen pflegt) gäntzlichen abgeschafft und verboten sein, Dafern aber einer, oder mehr darwieder theten, die sollen von den Altgesellen den Eltisten Meistern zu unmachlässlicher Straffe angemeldet werden. Sechstens, soll keiner mit dem anderen . zanken, hadern, rauf fen, schlagen oder werffen, noch auch mutwillige ursach darzu geben, und da solches geschehe, sollen die Übertreter von den verordneten Altgesellen hierumb mit Wiederfüllung des Fasses so weit es leer ist unmachlässig gestraffet, da aber eine Beutrunst, oder ander gefahrlicher schaden daraus entstünde soll es allsobalden dem Befehlichshaber angemeldet werden. Siebens, soll keiner kein unzüchtig Weib mit auf die Zeche fuhren oder bescheiden bey Straff nach verordneten Altgesellen Erkenntnis. Achtens, wenn einer so viel Bier verflossen dass ers mit seinem Handteller nicht bedecken möchte, der soll nach der verordneten Altgesellen erkenntnis darumb gestraffet werden, wie dann auch der Jenige, welcher es siehet und verschweigerts oder hielass es verbergen um gleicher Straffe sein soll. Neundtens, soll keiner unterstehen bey wehrender Zeche einen Tolch oder Degen bey sich zuhaben, so es aber von einem oder dem andern geschehe, sollen sie nach erkenntnis der Altgesellen darumb gestraffet werden. Zechendens, soll keiner von dem andern mit den trunck übereilet, oder darzu genőtiget werden; Dann da solches von einem oder den andern geschehe, also dass ers wiedergeben müsste, soll derselbe deme es wiederfehret so wohl auch der Jenige so einen andern zum trunck nötiget aud zu solcher ungebühr uhrsach giebet, oder siehet und verschweigerts von den Altgesellen ernstlich darumb gestraffet. Zum Eylfften, Dafern aber auch ein oder der ander sich (dem) Altgesellen Straff und Erkenntnis nicht untergeben wollte, soll derselbe nachmals für die Elltisten Meister gebracht und der so schuldig befinden, desto ernstlicher gestraffet werden. Zwölfftens, der gutte Monntag, und dass über die Zeit aussenbleiben der Gesellen bey Nacht soll gäntzlichen abgeschaft und verboten sein, bey Straff der Elltisten Erkenntnüs. Dreyzehendens, soll kein Geselle befugt sein ausserhalb des Sonntags seinen Abschied vom Meister zunehmen, gleichfals wird kein Meister solches zuthun, und dem Gesellen in der Wochen sein Abschied zugeben (es were dann grosse uhrsach vorhanden) begehren bey Straff der Elltisten erkenntnüs. Vierzehendens, wegen Schelthändel, wann sich einzige zwischen den Gesellen zutragen möchte, sollen dasselbe die Altgesellen nicht vertragen, sodern solches den Elltisten, Meistern anzude . . . schuldig sein, und was auf derselben Erkenntnüs für straffe darauf erfolgt, soll die helffte davon in der Meister Zechladen, und die andere helffte in der Gesellen büxe gelegt werden. Fünffzehendens, Unter wehrendem Geschenck und umbfrage, sollen sich alle Gesellen fein stille halten, unnötiges Geschrey und Plaudern bleiben lassen, auch so mancher mit seiner Antwort und reden nicht recht fort könte, es ihme nicht übel deuten, Und in Summa sollen die andern Gesellen alle, in wehrenden Zusammen140