Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

kuníít, den Zweyen Altgesellen in allem was Sie ihnen befehlen gehorsam leisten, und nicht wieder bellen, vielweniger einige Spietzreden gegen einander gebrauchen, wiederigen falls, so einer oder der ander hirum nicht folge leisten: oder sich wieder setzen wollte, sollen die Altgesellen macht haben der Verbrecher alsobalden durch die Gerichtsdiener ein Stock führen zulassen. Slüsslichen, Wegen den jenigen geldes welches in der Gesellen Büxen einkombt, wann atwa ein armer unvermögender Geselle in langwirige Kranckheit kommen solte, also dass er seinem Meister beschwerlich würde, und inns Hospital, oder zu einen andern Arzt gerathen müste, soll er davon gepflogen und curirt: auch so er gar stürbe davon begraben, und worzur es sonsten nötig, auf erkenntnis der Elltisten Meister, Verbraucher werden. Doch behalten wir Unss, und nachkommenden Rathmannen allhier vor selbige nach beschaffenheit der Sachen zu mindern, zunehmen, oder ganz abzuthun. Zu Uhrkund haben wier Unser der Stadt Innsiegel hirann lassen Gegeben den zwey und zwantzigsten Tag des Monats Marty nach Christi unsers einigen Erlösers und Seeligmachers Geburth Im Sechzehenhundert zwey und Fünffzigsten Jahre. L. S. Nach dem wir denn umb dieses Transsumpt von Einem Edlen Ehrenwesten, Nahmhafften und Wohlweysen Rathe der Königl. Freyen Stadt Epperies in Ober Ungarn bittlich gelanget werden: Haben Wir ihnen solches unter Unsern der Stadt Innsigel hiermit ertheilen lassen. Geschehen den dreyzehenden Monats Tag Februarii nach Christi Geburt im Sechzehenhundert ein und Siebenzigten Jahre. o A bécsi főcéh levele az eperjesiekhez, 1672 Wir verordnete Zöch wie auch geschworene andere Meister des Privilegirten Landt­handwerks derer Schwartz und Schön Färber in Österreich unter der Enss, thun Kund und zu wissen hirmit, dass da wir fand etlichen Jahren hir mit denen Ober Hunga­rischen zu Eperies wohnhafften Farbern in gutten vernehmen derselbigen durch öff­terer schreiben Bei Unss die anersuchung gethan, dass Wir Sie von unsern Freunde u. Mitt-Meister annehmen und erkennen möchten auch Ihnen zu dessen Versicherung Unsern gnädigst erhaltenen von wort zu wort gleich lautende Articuls Brief näbst Freiheit unter Ihro Mark in Sigl als einer von unss dependierender virtl Laden gegen Versprechung so wohl schadlosshaltung der expensen als auch einer resonablen discre­tion ertheilen möchten, doch auf solche art, darumb weil Ihr ort der Wohnung von Unsern weit entfernet, dass laut 8-ten Articul unserer Freiheit dass zu geben der Pfingst als auch aller anderen abgaben und hin und herweisen zu der Laden völlig überhoben sein möchten. Wie unss endlich mit denenselben vergleichen als nehm­lich. Es giebt den Ehrbahren Färber Zunft in Eperies zu unserer Haupt Laden 80 Rttl, als ein Honorarium, welche wir auch richtig und paar empfangen, und dieselben dennen hiro Kraft dieses unseres Briefes Ihrer anersuchung zufolge von Unsern Mitt­Mest. Werckgenossen und Freunde erkennen und erklären, und derselben loss spre­chen von allen und jeden gaben und Pflichten so Sie als eine viertl Lade zu der Haupt Lade verbünden möchten ohne Inhalt des 12-ten Articul welche soll Beobachtet und nächst dieser aller gutten Ordnung und Zucht nach vorschrifft der Ihnen von Unss zu getheilten Freiheit Bedienen zu können und sich dabey Unseren Schatzes und assistents zu versichern. So geschehen. Wien umb dato 18 Febr. 1672. N. N. Ober und Unter Zöch Meister wie auch andere geschworene Meister den Ehrsamen Färber Handwerks ins Löbl. Haupt Laden aida. L. S. (1771. november 23-án hitelesített másolat.) 141

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