Arrabona - Múzeumi közlemények 16. (Győr, 1974)

Domonkos O.: Magyarországi festőcéhek (I)

die gesellen oder Lehr Jungen befördert werden solang, biss er sich zum schuldigen gehorsamb bequemet haben wirdt, Zum Drey und Zwäntzigsten, es sollen auch alle und jeder Gesellen fördern mit Ernst daran und darob seyn, wen ein gesell vierzehen tag bey einem Meister arbeit, im welcher Quartember es ist, dass er von denen Gesellen das Quartember Geld jenen behelt, und seinem Nahmen verzeichnen und dann viertel oder Zech meister zu Wien zu schicken, oder Persönlich verichten und bringen solle bey Straff vier Pfundt Wax: Zum Vier und Zwäntzigsten, es soll auch ein solche gelegenheit mit den Lohn gehalten werden, dass keiner wider biliigkeit überstze, oder beschwäre, entgegen auch den Gebührlichen Lohn zu abspannung der Arbeit mit geringere oder schmel­lere bey Straff und Erkantnuss eines Ehrsamen Handwerks damit nicht allein durch solche vortlhafftigkeit ein Meister dem andern seyn gewerb und Nahrungs­mitel benehmen und an sich allein ziehen möge: Zum Fünff und Zwäntzigsten, es soll sich auch ein jeder Meister mit gerechten guten Zeug für sehen, und aufrichtige Arbeit machen, da aber einer änderst be­funden wird, und mit Klag fürkäme, es geschehe gleich durch Obrigkeit oder andere Leuth, der soll nach gestalt der Sachen wie ein Ehrsames Handwerkh erkennet, gestrafft werden, Zum Sechs und Zwäntzigsten, es soll allen Jungen Meistern so in diessem Landt Meister werden, nach fürhalt und erzehlung Handtwerkhs gewonheit, auch der Staab fürgehalten werden, und soll an aydstat daran greiffen, dass er wolle alle die fürgelesene Articul statt und fest halten, biss in die Endt, und halb (er) der Obrig­keit, Zum Sieben und Zwäntzigsten, es soll auch kein Meister den Werkhzeug, wie auch die Knoppern auss dem Weeg Kauffen, oder ihme dem selben vertheuern, damit der Arme auch mit hienach mag komén, beji der Straff Fünff Pfundt Wax, oder den Werth dafür, Zum Acht und Zwäntzigsten, wo einer oder anderer der des Handtwerks nit ist, mit auf oder für Kauffung, der Knoppern betretten wurde, soll ein Ehrsames Handt­werkh macht haben ein zu stehen, den selbigen zu Steuren und an sich lőssen Zum Neuen und Zwäntzigsten, es soll allen Zech und Viertl Meister welchen die Ladt und Schlüssel anbefohlen werden mit Ernst auf erlegt seyn, dass die sel­bige in Fleissigen Verwahrung halten, auch auf den Staab, und Original Meister Bücher, und wass der Ladt und einen Ehrsammen Handtwerkh zu gehörig gute ach­tung haben, und so er sich begeb, dass etwas durch die verordnete Zech und Viertl Meister verlohren wird, so werden sie schuldig solches mit solchen Kräfften, wie es vor gemessen, widerumb in die Ladt zu über antworten, und soll auch ein jeder Zech und Viertl Meister ein Inventarium, darinnen alle Stückh so in der Ladt seyn Specifirter gegeben werden, dero halben wo ein Zech oder Viertl Meister Abging, dass einen es einem andern in gleicher Crafft sambt dem Inventario übergebe darzu soll er ein keines Ehrsames Handtwerkh Straff seyn, so er etwas verluhre, Zum Dreysigsten, es soll auch kein Meister den andern über Feldt auss Stätten, und Märkhen heimb tragen und ihme dass Brodt vor dem Maul abschneiten, son­dern sich mit deme was ihm zu Hauss getragen wird begnügen lassen, es soll auch keiner an einem Orth wo Ehrliche Meister sitze die Arbeit annehmen, und wider zu Hauss bringen, sondern sich allein der Jenige Arbeit betragen, die Ihm selbst in das Hauss gebracht wird, wo aber einer hier wider thuen und betretten wurden, dem soll man die Arbeit nehmen, und vür Gericht tragen; und soll darzu nach Erkandtnus der Obrigkeit und eines Ehrsamen Handtwerkh gestraffet werden, ein Ehrsames Handtwerkh hat ihm billiches Consiteration gezogen, die weillen bey ietzigen schweren Zeit nicht allein alle Sachen in Victualien. sondern was man zu dem Handtwerkh Nothwenttig sehr Theuer ist und damit alle gute Ordnung und Policey auf dem Landt in Marckh Fleckhen und Stätten bey dem Handtw. gehalten werde, wass jeder Meister von Stückl nehmen soll, wie folget, von halben Stückl Leinw. von 15 eilen schwartz zu färben 30 x von glantz und Steiffen von halben Stückl wi gemelt 45 x von Näglbraun roth. Feiglbraun, von ieten halben Stükhl zu färben Zwen Gulden. Alle andere Farben durch und durch von ieten Stükhl zu färben 1. st. solches alles stet und fest zu halten, hat ein Ehrsames Handtwerkh sich entschlossen, und solle solches in gantzen Landt Österreich unter der Ennss in Stadt und Märck­ten gehalten, da auch einer oder der andere hier widerhandlen und vortheilhaff­tiger weiss wi der obstehente vier und zwantzigste Articul vermag, ein wenigeren 138

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