Arrabona - Múzeumi közlemények 9. (Győr, 1967)
Czibány B.: Beiträge zur der Geschichte der Schiffsmüller im Comitate Győr
gewährt: es mußte — der Lage gemäß — ein unterschiedlich großes Pachtgeld, Anker- bzw. Fährgeld gezaihlt werden. Der Besitzer des Hoheitsrechtes setzte auch die Verpflichtungen des Sohiffismüllers fest, deren genaue Einhaltung die Voraussetzung der Ankergenehmigung war. Die Schiffsmühlen-Besitzer und Müller fügten sioh schwer in die neue Lage. Sie setzten alles daran, um die Lasten der mit den Uferbesitzern geschlossenen Vereinbarungen erträglicher machen, oder um sie umgehen zu können. Noch hatten sich die staatlichen und komitatliohen Behörden in die Unstimmigkeiten, die zwischen den Ufer- und Sohiffsmühlehbesitzern bestanden, nicht eingemischt. In der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts war das Komitat vor allem daran interessiert, die auf den Gewässern des Komitats verstreut lebenden Müllermeister und Mühlenibesitzer in Zünften zu vereinigen. Der Schiffsverkehr, der um die Wende zum 19. Jahrhundert auf der frei gewordenen Donau einsetzte, wurde zu einem Markstein im Leben der Sohiffsmüller. Die Donau war nämlich der wichtigste und auch billigste Weg, auf dem die landwirtschaftlichen Produkte nach de'm Westen befördert werden konnten. Die Kaufleute Gyors waren die Leiter und Vermittler dieses Exporthandels. Es lag im Interesse des Außen- und Innenhandels, daß nunmehr der Staat den reibungslosen Schiffsverkehr auf der Donau gewährleiste. Die Vertreter dieser Interessen vertraten den Standpunkt, daß nur der Staat imstande sei, die Hindernisse der Donauschiffahrt zu beseitigen. Sie machten kein Geheimnis daraus, daß sie die entlang der Donau verankerten Schiffsmühlen für das größte Hindernis einer gefahrlosen Schiffahrt halten. Der erste höhere Erlaß zur Sicherung der Donauschiffahrt — von dem wir Kenntnis haben — kam aus Wien und datiert den 14. März 1814. Dieses königliche Dekret beschränkte sich nicht nur auf das strenge Verbot neuer Schiff smühlen. sondern befahl auch die Verminderung der von altersher arbeitenden Sohiffsniühlen. Diese Verordnung entfachte dann den erbitterten Kampf, den die Schiffsimüller des Komitats Győr 75 Jahre lang für ihr Weiterbestehen führten. Während des hin- und herschwanlkenden Kampfes erließ der Statthaltereirat am 21. Februar 1843 ein Dekret, laut dessen — wegen Reinigung des Strombettes — es strengstens untensagt ist, die arbeitenden Schiffsmüihlen ohne Erlaubnis an einen anderen Ort zu flößen, oder neue Mühlen einzustellen. Mit dem Datum „21. November 1850" erschien dann die erste provisorische, 23 Punkte umfassende Schiffsmühlen-Verordnung. Besonders bedeutsam ist der erste Paragraph, der die Genehmigung der in-Betrieb-Setzung einer Sühiffsmiühle und des Ausübens des Müllergewerbes den staatlichen Behörden überträgt. .Damit wurde den Uferbesitzern ihr viele Jahrhunderte altes Recht abgesprochen, ohne behördliche Zustimmung Schiffsmühlen in Betrieb setzen lassen zu dürfen. Im Jahre 1855 wurde der Eisenbahnverkehr Wien— Győr eröffnet, wodurch der Export landwirtschaftlicher Güter erheblich anstieg, weil die bis Győr auf dem Wasserweg beförderten Waren, nach ihrer Umladung auf die Eisenbahn, in kürzester Zeit auf den westlichen Märkten eintrafen. Das staatliche Interesse des Innen- und Außenhandels veranlaßte die Administration, für die Instandhaltung der Wasserwege zu sorgen und auch die Frage der Donauschiffahrt ihrer großen Bedeutung gemäß zu behandeln. In diesem Sinne wurde dann Leitung und Verfügungsrecht vom Statthaltereirat dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und Verkehrswesen übertragen. Das Ministerium begann seine Tätigkeit mit der Herausgabe von neueren, auf den 16. September 1867 datierten provisorischen Schiffsmühlen-Verordnungen. Die Verordnung umfaßte 42 Paragraphen, die die Pflichten der Schiffsmühlenbesitzer bis in kleinste Einzelheiten festlegen, die Art und Weise bestimmen, in der um die Genehmigung der Errichtung einer Sohiffsmühle und um das Gewerberecht ersucht werden kann, und auch Vorschriften für die zuständige Behörde hinsichtlich der Ausstellung und Verteilung der MühlenbüCher. Wem aber das Recht der Errichtung einer iSchiffsmühle zusteht, ist nicht klar und eindeutig geklärt. Es wurde auch nicht verordnet, daß das von der Aufsichtsbehörde festgestellte Recht der Erhaltung der Mühle und das MüMengewerbereoht in das MüMenbuch der Besitzer eingetragen werden soli. Diese provisorische Schiffsmühlen-Statut war bis zum 1. November 1888 gültig. Um die gleiche Zeit trat der Gesetzartikel XXIII. des Jahres 1885 in Kraft, und die aus 66 Paragraphen bestehende generelle Verordnung Nr. 45 689/85. Weil die Ve12 Arrabona 177