Arrabona - Múzeumi közlemények 9. (Győr, 1967)

Czibány B.: Beiträge zur der Geschichte der Schiffsmüller im Comitate Győr

rordnung umfangreich und allgemeiin verständlich war, handelte es sich gleichsam um eine Erläuterung der früheren unklaren und strittigen Fragen. Die neue generelle Verordnung ordnete die Schiffsmühlen — aufgrund der Beurteilung der zuständigen Behörden — in drei Gruppen ein: in Schiffsmühlen mit Realrecht, Personalredht und mit neuer Berechtigung und erleichterte damit die Herausgabe der behördlichen Genehmigungen. Der 29. Paragraph des III. Kapitels bot den Behörden die Möglichkeit, die Anzahl der seit langer Zeit bestehenden Schiiffsmühlen zu veTringern. Es wurde nämlich verordnet, daß in den — durch Flußregulierung entstandenen — neuen Wasserbetten keine Sohiffsnaühlen vertäut werden dürfen. Über die Auswirkungen dieser Verordnung sprechen wir demnächst. B. Czigány 178

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