Kralovánszky Alán (szerk.): Székesfehérvár évszázadai. I. Az államalapítás kora - István Király Múzeum közelményei. A. sorozat 13. (Székesfehérvár, 1967)

Bónis György: Székesfehérvár az Árpádház székhelye

Amphitheater von Altofen in Besitz genommen. In dieser Gegend wurde Árpád, der erste Fürst, begraben. Die Umgebung der heutigen Hauptstadt war auch in den XI—XII. Jhn königliches Dominium. Óbuda (Altofen) wurde jedoch durch Esztergom, kirchliche Metropolis des Landes und Mittelpunkt der staatlichen Dominien, in den Schatten gestellt. Als Sammelstelle der Konzile und Sitz des Erzbischofs stand Esztergom auf gleichem Niveau, wie Toledo, als Zentrum der Finanzen, wie Pavia. Bezeichnend ist, dass unsere ersten Münzen, geprägt in dem unter der Aufsicht des Erzbischofs von Esztergom stehenden Münzamt, die Inschrift ’’Regia civitas”, eine um einen Buchstaben gekürzte Variante der in der bayerischen Residenz geprägten Münzen, tragen. Dennoch nennt eine ganze Reihe der Quellen auch Székesfehérvár eine königliche Residenz. Nach der Chronikerüberlieferung befand sich hier die erste Unterkunft des Fürsten Árpád. In den Legenden wurde überliefert, dass der Staatsgründer Stephan d. H. ”in ipsa regalis sedis civitate que dicitur Alba”, eine wunderschöne Basilika errichten liess. Gemäss der richtigen Feststellung von J. Fitz war Fehérvár auch nach dem Vorrücken Esztergoms ’’die engere Heimat der Fürstensippe” geblieben. Das erste Kriterium dafür, das Fehérvár die sakrale Residenz des Árpáden­­hauses war, ist, dass hier die Begräbnisstätte der Dynastie war. Obwohl die Könige des XI. Jhs, nach Stephan, sich auch anderswo (gewöhnlich in die von ihnen ge­gründeten Kirchen) begraben Hessen, wurden doch die Herrscher seit Koloman meistens in Fehérvár zur letzten Ruhe beigesetzt. Der Staatgründer wollte also mit der ’'wunderschönen” Kirche auch die Würde seiner Dynastie zum Ausdruck bringen. Dazu kommt noch das folgende Kriterium, dass an der Begräbnisstätte ein sog. ’’officia clericorum”, d. h. die berühmte Propstei von Fehérvár, gegründet wurde. Diese Kirche (die Basilika und Propstei) war natürlich die Eigenkirche des Arpaden­­hauses, erfreute sich also des Privilegs der ’’Exemption”. In jener Hinsicht, dass es kein kirchliches Zentrum des Landes war und trotzdem einer hohen Privilegierung teilhaftig würde, hat Székesfehérvár zahlreiche Analogien in anderen Residenzen Europas. In der königlichen Kapelle (capella regia) wurden die Krönungsinsignien auf­bewahrt, ähnlich, wie in St. Denis, Westminster, Limburg oder Speyer. Somit wurde natürlicherweise Fehérvár auch die Stätte der Krönung. Obwohl das Recht der Krönung dem Erzbischof von Esztergom zustand, übte er dieses nicht in seiner Kathedrale, sondern in der Eigenkirche der Dynastie in Fehérvár aus. Hier stand auch der Thron des Königs, den er bei festlichen Gelegenheiten eingenommen hat. All diese Züge greifen über die sakrale Sphäre hinaus und auf das Gebiet des Verfassungsrechtes hinüber. Die Aufbewahrung der Krone, ihr feierliches Aufsetzen, die Beisetzung des Königs hängen mit dem Staatsleben engstens zusammen. Das Gottesgnadentum des Königs, das von der Kirche den Untertanen inspiriert wurde, die übernatürliche Weihe seiner Person und seines Berufes hat das Bewusstsein der Volksmassen im Interesse der Aufrechterhaltung des feudalen Staates beeinflusst. Darüber hinaus beging man aber — wohl seit der Kanonisierung Stephans (1083) — jährlich das Fest des heiligen Königs in Fehérvár. Daran knüpfte sich auch die feierliche Jurisdiktion des Herrschers, der Gerichtstag in Székesfehérvár an. Die das Land bereisende königliche Kurie liess sich am 20. August und an den folgenden Tagen in dieser Stadt nieder; für die Kläger war sie hier immer zu finden Der berühmte, legendäre Freiheitsbrief von 1222 Goldene Bulle genannt erfordert in seinem Artikel 1, dass der König den Tag des Königs Stephan alljährlich feiert und im Fall seiner Verhinderung der Palatin als Stellvertreter den Gerichtstag hält. Unsere rechtsgeschichtliche Literatur leitet aus diesen Gerichtstagen die spätere Institution des ständischen Reichstages ab. Durch diese Rechtspflege am St. Stephanstag 60

Next

/
Oldalképek
Tartalom