Janus Pannonius Múzeum Évkönyve (1959) (Pécs, 1960)

Holub József: Adatok a Baranya és Tolna megye közt folyt határper történetéhez (1695–1720)

ití HOLUB JÓZSEF BEITRAGE ZUR GESCHICHTE DES GRENZPROZESSES ZWISCHEN DEN KOMITATEN BARANYA UND TOLN A J. HOLUB (Zusammenfassung) Da jedes Komitat em geschlossenes Jurisdikti­onsgebiet bildete, bestimmte seine geographische Grenze auch seinen Machtbereich. Genaue Kömitats­grenzen bildeten sich also sehr bald aus, und man durfte eine Ortschaft nur mit körn glicher Erlaubnis in ein anderes Komitat verlegen. Die Türken, die sich nach 1526, bis um die Mitte des 16. Jahrhun­derts auch im östlichen Teile Transdanubiens fest­setzten, führten aber eine neue Verwaltung ein, so dass am Ende des 17. Jahrhunderts, als auf dem von den Türken befreiten Gebiet die Komitatsver­waltung neu eingerichtet wurde, zwischen den be­nachbarten Komitaten eine ganze Reihe von Grenz­prozessen entbrannte, so auch zwischen Baranya, bzw. Tolna und ihren Nachbaren. Die Klärung der Grenzen war für die Komitate vor allem wegen der Verteilung der Kriegslasten von Wichtigkeit, denn die auf sie in einer Summe ausgeworfenen Kriegslasten, die sogenannten Por­tionen und Einquartierungen mussten sie selbst auf ihre Ortschaften verteilen; es war also für die Be­wohner nicht gleichgültig, unter wieviel Gemeinden die genannten Lasten aufgeteilt wurden. Mit Hilfe hunderter, aus der Zeit vor 1526 stam­mender Urkunden können wir die Grenze zwischen Tolna und Baranya genau angeben. Sie verlief von Bâta bis Dombóvár ungefähr geradlinig. Das Ko­mitat Baranya forderte aber nach der Befreiung nicht nur das Gebiet von Nádasd bis Mányok und die Gegend nördlich der Linie Máza—Dombóvár, sondern auch weitere Ortschaften des Sárköz für sich. Tolna war natürlich nicht geneigt auf seine Rechte zu verzichten und so kam es zwischen den beiden Komitaten zum Prozess. Da aber der Pala­tínus Richter in Grenzprozessen, war, entsandte Paul Esterházy eine Kommission zur Untersuchung dieser Frage. Diese berichtete am 6. September, dass es ihr gelungen sei, die Frage zur Zufriedenheit bei­der Partein zu lösen. Davon war aber keine Rede, und so lud der Palatinus die Parteien für den 13. März. 1696 nach Pozsony vor, wo vor seinem Ge­richt zuerst der Grenzprozess zwischen Baranya und Somogy, dann der zwischen Somogy und Tolna und schliesslich der zwischen Baranya und Tolna ver­handelt wurde. Im Sinne des Entscheides erhielt das Kommitat Tolna Máza und das Gebiet nördlich da­von. Zur nötigen Grenzbegehung designierte der Pa­latinus die für die Landeskonskription in das Ko­mitat Tolna entsandten Unterstuhlrichter des Komi­tats Veszprém und forderte des Kapitel Győr (Raab) auf, für die Entsendung eines Vertreters des glaub­würdigen Ortes Sorge zu tragen. Obwohl die Vertre­ter van Baranya an dem von ihnen festgesetzten Ter­min nicht erschienen, führte die Kommission die Grenzbegehung doch durch; das Komitat Baranya aber beachtete diesen Entscheid — obwohl er am 9. November von der Königlichen Tafel bestattet wurde — trotz königlichen Ermahnung nicht, und strengte mit der Begründung der verspäteten Ein­händigung der Vorladung eine Prozesserneuerung an. Hierauf delegierte der Palatinus im Jahre 1698 die gleiche Kommission, die schon 1696 in dieser Sache vorgegangen war neuerdings, und diese lud die Partein für den 23. September in die Ortschalt Závod vor. Nach langen Verhandlungen fiel am 25. September die Entscheidung, nach der bloss die Ortschaften oberhalb und östlich von Máza im Xomitat Tolna verblieben, die übrigen aber dem Komitate Baranya angeschlossen wurden, da das Komitat Tolna ausser einer Urkunde aus dem Jahre 1190 keine glaubhaften Beweise vorlegen konnte, diese Urkunde aber nur Máza und ihre Umgebung als dem Komitate Tolna angehörend bezeichnete. Die neuen Grenzen wurden ebenfalls neu begangen. Die Reiberein zwischen den beiden Komitaten nahmen aber damit kein Ende, und der Palatinus lud sie für den 9. März 1699 abermals vor Gericht, um ihren Streit endgültig zu entscheiden. Das Komi­tat Tolna bestimmte auch seine Vertreter, doch wis­sen wir nicht, ob diese neue Verhandlung stattfand und mit welchem Ergebnis sie endete. Das Komi­tat Tolna hatte sich allenfalls darauf vorbereitet, denn es hatte die Grundherren der in Frage ste­henden Ortschaften aufgefordert, ihre brauchbaren Urkunden vorzulegen. Über gegenseitige Beschwerden lesen wir auch weiterhin, und dass die Streitigkeiten nicht beendet wurden, beweist am besten der Gesetzartikel 1715 :40, der anordnet, der Palatinus möge die zwischen Tolna und Baranya obwaltenden strittigen Fragen untersuchen und entscheiden; solche Fragen konnten aber nur im Zusammenhang mit den Gren­zen entstehen. Im Jahre 1719 machte Baranya den Antrag, man möge den Streit friedlich beenden, oder vor Gericht bringen. Das Komitat Tolna setzte die Besichtigung an Ort und Stelle für den 8. Januar 17.20 1 fest und delegierte eine zahlreiche Kommision. Wir haben keine Kenntnis davon, ob die Besichti­gung tatsächlich stattfand; möglicherweise wurde sie — ohne Einigkeit zu erzielen — abgehalten, und der Obergespan, der auch bis dahin ständig auf die Ordnung dieser Frage drängte, forderte das Komitat Tolna eben deswegen auf. seinen Streit mit dem Komitat Baranya friedlich zu schlichten. Das Komitat betonte im Beschluss seiner General­versammlung seine friedlichen Absichten und wies in Zusammenhang damit auf die Überlassung von

Next

/
Oldalképek
Tartalom