Bánkiné Molnár Erzsébet: A Jászkun Kerület igazgatása 1745–1876. (Jász–Nagykun Szolnok Megyei Múzeumok Közleményei 51. Szolnok, 1995. 2. kiadás: Debrecen, 1996)
ihrer Ansprüche von vornherein ausschlössen. Auch die Adeligen konnten die Einkommen der Wiesen, der Gemeinschaftsfelder und der Benefize genießen, die zur Zeit der Redemption gemeinsam wurden, sie zahlten ja einen bedeutenden Teil der Haussteuer aus diesen Gemeinschaftseinkommen. Anderswo dienten die Adeligen beim Militär persönlich und auf eigenem Kost, in den Bezirken stellten sie aber Soldaten zu Lasten der gemeinsamen Kasse. Obwohl es in den Räten aller Siedlungen ziemlich viele Adelige gab, gewannen die Gemeinschaftsinteressen immer gegen die persönlichen oder wurde Kompromiß geschlossen. In der jazygkumanischen Gesellschaft war die Betonung der privilegierten Rechtsstellung und deren die öffentliche Meinung umformende Kraft so stark, daß es nichteinmal in den mit Kämpfen belasteten Jahrzehnten einem einfiel, ein Verwaltungssystem nur für die Adeligen zu organisieren. An der Spitze dieser Selbstverwaltung, die diese komplizierte Gesellschafte lenkte, standen der vom Palatin ernannte Hauptmann und sein Stellvertreter (auf ungarisch főkapitány, alkapitány). Die gewählten Magistraten hatten vor allem Exekutivfunktionen. Die körperschaftliche Lenkung wurde von den Generalversammlungen (generalis, particularis) mit der Führung der Hauptleute verrichtet. Die Generalversammlung des Jazygkumanischen Bezirkes hatte eine auf allen Momenten des Selbstverwaltungslebens ausgebreitete kontrollierende und lenkende Aufgabe. An der Fassung der Verordnungen und Grundprinzipien, an der Gestaltung der Statuten waren auch die kleinsten Siedlungen der Bezirke beteiligt. An der Spitze der einzelnen Siedlungen stand der Rat, und neben der Beibehaltung und Förderung der führenden Rolle des Oberrichters kam die körperschaftliche Lenkung zur Geltung. Ihm wurde vom äußeren Rat und vom sehr kurz existierenden convocatus geholfen. Die Mitglieder des Rates und der Oberrichter wurden jährlich von den Redempten gewählt, die allein unter den Schichten dieser vielfaltigen Gesellschaft Wahlrecht hatten. Im Fall des Rates wurde die Körperschaft nur ergänzt, die, die einmal schon gewählt wurden, führten dieses Amt bis zum Tod. Der Tätigkeit der Körperschaft wurde vom immer diffrenzierteren Verwaltungs-, Gerichtsbarkeits- und Polizeiapparat mit gewählten Beamten geholfen. 1745 stüzte sich die Verwaltung der Bezirke auf einer breiten Volksbasis, und barg die Möglichkeiten der Entwicklung in sich. Später aber wurde sie immer konservatiever, und wurde zur Interessenvertretung der machthabenden kleinen Gruppen. Die Familiarität der Lenkung und des Verwaltungssystems, das, steife Bestehen auf die Privilegien schlössen den schmalen Weg zum bürgerlichen Aufstieg auch mehrmals ab. Das wird durch die praktische Unausführbarkeit des Vertretungssystems (1823, 1843), die Abstimmung der Aufhebung der Avitizität und die Verhinderung der Koordinierungsarbeiten im Bezirk, deren Ziel die Reformierung der Verwaltung war, gut veranschaulicht. Durch die Ausbildung der dynastischen Amten entstand die die Verwaltung leitende Gruppe, deren Mehrheit ihre eigene Amtausübung als das Wichtigste betrachtete. Gegen 276