Levéltári Szemle, 34. (1984)

Levéltári Szemle, 34. (1984) 1–3. szám - ADATTÁR - Komjáthy Miklós: A breszt-litovszki béketárgyalások / 197–282. o.

"Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Machten des Vierbundes und Russland sind die in den Anlagen 2 bis 5 ent­haltenen Bestimmungen massgebend, und zwar Anlage 2 für die deutsch­russischen, Anlage 3 für die österreichisch-ungarisch-russischen, Anlage 4 für die bulgarisch-russischen, Anlage 5 für die türkisch­russischen Beziehungen." Artikel XII des Vertrages würde in Ausführung von Punkt 7 der Bedingungen feststellen, dass die rechtspolitischen Angelegenheiten in Einzelvertragen zu regeln sind. Der Artikel würde lauten: "Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehun­gen, der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivilintrnierten, die Amnestiefrage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzelvertragen mit Russland geregelt, Welche einen wesentlichen Bestandteil des gegen­wartigen Friedensvertrags bilden und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesen in Kraft treten." Ich darf hierzu bemerken, dass der sehr wichtige Punkt 5 der Bedingungen, der sich mit der Abschaffung der türkischen Kapitula­tionen beschäftigt, nicht in dem Friedensvertrag, sondern an be­sonderer Stelle zu erledigen sein wird. Die gleichzeitige Unter­ziechung des hierfür vorgesehenen Dokumentes würde natürlich Be­dingung für die Unterzeichnung des Friedensvertrages überhaupt sein. Artikel XIII des Friedensvertrages beschäftigt sich mit der Sprachenfrage und lautet: "Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen Deutschland und Russland der deutsche und der russische Text, für die Beziehungen zwischen Österreich-Ungarn und Russland der deutsche, der ungarische und der russische Text, für die Bezie­hungen zwischen Bulgarien und Russland der bulgarische und der 2 23

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