Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

94 Sashegyi Oszkár § i. Die grösste Staatsweisheit besteht unläugbar nicht im Aufhaltenwollen des Zeitstromes in seinem Laufe, sondern in einer zweckmässig berechneten Leitung und Regelung desselben. Bürgerliche Freiheit und unabhängige Nationalität sind die Richtungen, nach welchen die Völker in der jetzigen ausserordentlich bewegten Zeit streben. Bürgerliche Freiheit und gleiche Berechtigung aller Nationalitäten sind die Hauptwohlthaten, welche von unserem Erlauchten und weisen Herrscherhause seinen Völkern versprochen und theilweise auch schon gegeben worden sind. Es handelt sich jetzt nur darum, wie diese wohlthätigen Principien zur Zufriedenheit unser Aller oder wenigstens der Meisten und zum Wohle des Ganzen verwirklicht werden können und sollen. §2. Zwei Grundgesetze sind es, nach welchen in jedem Staat und so auch in Oesterreich jede politische Einrichtung geschehen muss, nämlich 1. um in seinem äusseren Leben hinlängliche Macht zu haben, die Einheit der Monarchie (und diess wird auch in dem neuesten ungarischen Gesetze 1848. Artikel 3. ausdrücklich ausbedun­§ en )> 2. im inneren Leben das Wohlseyn und die Zufriedenheit der einzelnen Theile, insbesondere bei uns der einzelnen Staaten und Volksstämme. Es ist also die Frage, wie diese Grundgesetze mit den genannten wohlthätigen Principien in Einklang gebracht werden können. Ich glaubte, auf folgende Weise: § 3. Für die Einheit der Monarchie soll eine Central-Regierung (Central-Ministerium) und eine Central-Gesetzgebung (Congress oder Reichstag) sorgen, zu deren Wirkungskreis nicht mehr, aber auch nicht weniger gehörte, als was zur Einheit der Monarchie erforderlich ist, nämlich 1. die auswärtigen Angelegenheiten, 2. die Gesammtarmee, 3. das Geld- und Münzwesen, 4. das Mauth­5. das Postwesen, 6. die gemeinschaftlichen Finanzen und insbesondere die gemeinschaftlichen Staatsschulden, 7. der Seehandel, oder vielleicht der ganze Handel, 8. die zwischen den einzelnen Staaten oder Nationen obwaltenden Fragen. In die inneren Angelegenheiten d,er einzelnen Staaten hätte sich die Central-Regierung und Central-Gesetzgebung nicht zu mengen. §4. In den einzelnen Staaten sollen für das innere Leben und für die innere Verwaltung überall unabhängige nationale Regierungen (oder Ministerien) und Parlamente (Landtage) ein­geführt werden, deren Wirkungskreis auf Alles, was auf die inneren Angelegenheiten Bezug hat, sich erstrecken möchte; und zwar so, dass auf diese weder die Central-Regierung und Gesetz­gebung noch die andern nationalen Ministerien und Gesetzgebungen irgend einen Einfluss üben dürften. In Hinsicht der Gesetzgebungsform, ob die einzelnen Staaten das Ein- oder Zweikam­mersystem adoptiren wollten, dann wie weit sie die Wählbarkeit und Wahlfähigkeit extendiren oder restringiren möchten usw. — ferner in Hinsicht der Verwaltungsform ob eine Central­oder Provinzial- (Comitats-) Verwaltung einzuführen, endlich wie die Provinciai-, Gemeinde-, oder andere Verwaltung zu organisieren sey, usw. ganz den einzelnen Staaten überlassen bleiben. Nur das monarchische Princip — das heisst die Theilnahme des Monarchen an der Gesetzgebung und Regierung (nach den in allen constitutionellen Monarchien adoptirten oder ähnlichen Grundsätzen) — dürfte nirgends fehlen. §5. Zu den National-Ministerien gehöreten also alle Zweige des inneren Staatslebens, nämlich 1. die Justiz; 2. der Cultus;

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