Levéltári Közlemények, 39. (1968)
Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.
Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 95 3. die Polizei; 4. jedes Landes eigene Finanzen und eigene Banken; 5. die Agricultur und Industrie; 6. die Communicationsmittel und die öffentlichen Arbeiten; 7. das National-Garde-Wesen; 8. die übrigen inneren Angelegenheiten. §6. Der Sitz der National-Regierung und Gesetzgebung wäre in jedem Staate selbst; jener der Central-Regirung und Gesetzgebung vielleicht in der Hauptresidentzstadt Wien. Hier hätten also zwei Regierungen und Gesetzgebungen ihren Sitz. §7. Die Sprache der Gesetzgebung müsste für jeden Staat, wie möglich nur eine, nämlich die der Hauptnation seyn. In manchen Staaten wären vielleicht auch mehrere Sprachen für die Gesetzgebung ausführbar, z. B. in Siebenbürgen, wo beinahe Jederman, der auf grössere Cultur nur einigermassen Anspruch macht, die drei Hauptsprachen, nämlich die ungarische, deutsche und romanische versteht. Die einzelnen nationalen Regierungen und Verwaltungen könnten mehrere landesübliche Sprachen gebrauchen. Die Central-Gesetzgebung und Regierung sollte die deutsche Sprache beibehalten. Jede Gemeinde könnte ihre eigene Administration in ihrer Volkssprache führen. Die Bezirksadministration könnte in der Sprache, welche der betreffende AdministrationsKörper wählt, verwaltet werden. § 8. In jedem einzelnen Staate wäre nächst dem Monarchen ein • Haupt an der Spitze der Regierung unter welchem Namen immer z. B. ein königlicher Statthalter oder Vice-König, Landes-Gouverneur und dgl., welcher im Falle der Monarch in jenem Staate nicht anwesend wäre, oder aus was immer für einem Grunde an den National-Regierungsgeschäften nicht theilnehmen wollte, sammt dem National-Ministerium die inneren Angelegenheiten des betreffenden Staates zu leiten hätte. Aber dem Monarchen würde, ob er anwesend wäre, oder nicht, in jedem einzelnen Staate, sammt dem betreffenden National-Ministerium, zustehen: 1. die Einberufung, Schliessung, Prorogirung und Auflösung des Landtages; 2. die Sanctionirung der Gesetzvorschläge; 3. die Gutheissung der vom Landeshaupte ernannten Minister; 4. das Begnadigungsrecht; 5. die Ertheilungen der höchsten geistlichen und Ciw'ü-Würden. Die Central-Gesetzgebung und Central-Regierung und alle hieher gehörenden Angelegenheiten, stünden unmittelbar unter dem Monarchen. Die Central-Regierung übte ihre Gewalt — mit Ausnahme der directen Befehle an die Armee — durch die National-Regierung aus. Alle ihre Anordnungen müssten die NationalRegierungen unverzüglich vollziehen mit besonderer Beziehung auf diesen Umstand, z. B. „Im Auftrage der Central-Regierung wird verordnet" usw. oder „Auf Befehl Seiner Majestät und im Auftrage der Central-Regierung" usw. § 9. Die Aushebung des Militärs geschähe gleichmässig in allen Staaten nach der Volkszahl. Die Verpflegung des eigenen Militärs, welches in Friedenszeiten immer im eigenen Lande bleiben würde, geschähe durch dasselbe Land. Die Unkosten des Krieges würden auch aus den allgemeinen Finanzen bestritten.